Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.339/2020
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-03-2020-6B_339-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1771 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_339/2020

Urteil vom 20. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des

Kantons Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug, Strafantritt; Nichteintreten

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5.
Februar 2020 (4H 19 38).

Der Präsident zieht Erwägung:

1. 

Mit Vollzugsbefehl vom 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführer per 22.
Oktober 2019 zum Strafantritt der Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen
aufgefordert. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 11. November 2019 nicht ein. Der
Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern. Dieses trat am 5. Februar 2020 gestützt auf § 195 VRG androhungsgemäss
auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert der
gewährten Fristerstreckung der gerichtlichen Aufforderung zur Bezahlung des
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- keine Folge leistete.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Neue
Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. 

Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der
Beschwerde von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen durfte. Mit
der Frage des versäumten Kostenvorschusses befasst sich der Beschwerdeführer
vor Bundesgericht nicht. Er legt weder dar, inwiefern das auf § 195 VRG
gestützte Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sein könnte, noch macht er
geltend, dass er vor Vorinstanz bzw. im kantonalen Verfahren ein begründetes
und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Durch den
Hinweis der Vorinstanz darauf, dass der Sanktionenvollzug auf Ersuchen aus
wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufgeschoben und für höchstens ein Jahr
unterbrochen werden könne, wird der Verfahrensgegenstand nicht erweitert. Aus
der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
haben könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art.
42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. 

Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill