Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.337/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_337/2020

Urteil vom 23. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 6. Februar 2020 (UE190200-O/U/PFE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführerin erstattete am 14. Juli 2015 Strafanzeige gegen "diverse
Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich" wegen falscher Anschuldigung. Die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die Anzeige am 16. Juli 2015
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welche das Verfahren am 21. Juli 2015
sistierte. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des
Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 13. August 2015 abwies. Auf eine
dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 12. September 2016
nicht ein (Urteil 1B_333/2015). Am 8. Februar 2017 sprach das Obergericht des
Kantons Zürich die Beschwerdeführerin wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig. Vom Vorwurf der Drohung wurde sie freigesprochen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2017
vom 14. Februar 2018 ab. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
die mit Strafanzeige vom 14. Juli 2015 angestossene Strafuntersuchung wegen
falscher Anschuldigung mit Verfügung vom 24. Juni 2019 nicht an die Hand. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 6. Februar 2020 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Angefochten werden kann nur der Beschluss vom 6. Februar 2020 (Art. 80 Abs. 1
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Sistierungs- und
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einlegt, ist
darauf nicht einzutreten.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die
Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht
auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat
ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1
E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb
ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster
Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art.
41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f.
S. 191 f.).

Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer
Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder
der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung
hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung
der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit
Hinweisen).

4. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen
hinreichend auseinander, noch äussert sie sich zu ihrer Beschwerdelegitimation
als Privatklägerin, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Gemäss § 6 Abs. 1
i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September
1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied
seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in
Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem
Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH).
Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen
die angeblich fehlbaren Führungspersonen bzw. Mitglieder der Stadtpolizei
Zürich beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des
Kantons Zürich und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Im Übrigen ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- oder
verfassungswidrig sein könnte. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre
Grundrechte und in diesem Zusammenhang auf Verfassungs- und
Konventionsbestimmungen hinweist und deren Verletzung rügt (Art. 16 i.V.m. Art.
19 UNO Pakt II; Art. 17 UNO Pakt II, Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art.
5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 36 BV), können
ihre Vorbringen - soweit sie den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
überhaupt genügen - nicht unabhängig von einer materiellen Prüfung der Sache
beurteilt werden. Auf eine solche hat die Beschwerdeführerin mangels
Legitimation keinen Anspruch.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Lage
reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill