Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.333/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_333/2020

Urteil vom 8. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl, Beschimpfung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 7. Februar 2020 (UE190244-O/U/PFE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführerin erstattete als Mitglied einer
Stockwerkeigentümergemeinschaft am 26. Juni 2019 Strafanzeige wegen mehrfachen
Diebstahls, Beschimpfung, übler Nachrede und versuchter Nötigung gegen den
Verwalter dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft und stellte am 11. Juli 2019
Strafantrag wegen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, übler Nachrede,
Beschimpfung und Sachentziehung. Die Staatsanwaltschaft nahm eine
Strafuntersuchung am 6. August 2019 nicht an die Hand. Das Obergericht des
Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 7.
Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich
nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG
und Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin reichte die
Strafrechtsbeschwerde am letzten Tag der Frist ein. Deren Ergänzung oder
Nachbesserung ist folglich nicht mehr möglich. Zudem ist weder dargetan noch
ersichtlich, inwiefern eine Einsicht in die kantonalen Akten im Hinblick auf
die Beschwerdebegründung erforderlich (gewesen) wäre. Der vorliegende Entscheid
kann daher ohne vorgängige Einsicht in die kantonalen Akten ergehen. Der
Beschwerdeführerin ist es unbenommen, ein Gesuch um Einsicht in die
Verfahrensakten im Kanton zu stellen.

3. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende
Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation
darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der
Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerdeführerin spricht sich in ihrer Eingabe weder zur
Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung aus, noch setzt sie
sich substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen
schildert sie ausgiebig die aus ihrer persönlichen Sicht zutreffende Sach- und
Rechtslage und äussert sich zu allerlei Dingen, die mit dem
Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (wie z.B. zur Gewalt an Frauen, zum
mangelnden Schutz durch die Polizei, zu einer Glasplatte, die im Auftrag des
Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft ohne ihre Zustimmung durchbohrt
und ersetzt worden sein soll etc.). Sie begründet auch mit keinem Wort,
inwiefern die Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskostenentschädigung an den
beschuldigten Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft rechtswidrig sein
könnte. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und
inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels
Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

5. 

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill