Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.32/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_32/2020

Urteil vom 23. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichtleistung der Prozesskaution; Nichteintreten.

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2019 (SBK.2019.274 / CH /
va).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 11. September 2019 Strafanzeige gegen eine
Staatsanwältin wegen Irreführung der Rechtspflege. Die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Aargau nahm eine Strafuntersuchung am 1. November 2019 nicht an die
Hand. Die Kosten gingen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer reichte
dagegen am 12. November 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau
ein. Er verlangte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung
einer Strafuntersuchung gegen die beschuldigte Staatsanwältin. Das Obergericht
des Kantons Aargau trat darauf am 11. Dezember 2019 androhungsgemäss nicht ein,
weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit in Höhe von Fr. 800.--
innert angesetzter Frist nicht geleistet hatte (Art. 383 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung
rügt, ist hierauf nicht einzugehen. Die Vorinstanz ist mangels geleisteter
Prozesssicherheit nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten und hat
dementsprechend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen materiell nicht
geprüft. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun, da
Anfechtungsobjekt ausschliesslich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid
ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Aus dem gleichen Grund kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer zu anderen Verfahren
äussert und er die ihm insofern auferlegten Kosten beanstandet.

3. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In
der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380).
Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach
Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S.
106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen
von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. 

Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die
Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl.
Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet,
so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs.
2 StPO).

5. 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die
Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer
Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO abhängig machen durfte. Damit
setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Soweit er
geltend macht, er sei IV-Rentner und verfüge über keine überschüssigen Fr.
800.--, zeigt er nicht auf, dass er im kantonalen Beschwerdeverfahren um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht und sich dabei auch zur Frage der
Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1
lit. b StPO). Weshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt
worden sein könnte, ist mithin nicht rechtsgenügend begründet. Soweit der
Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO
auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 226.-- beanstandet, zeigt er ebenfalls nicht
auf, was daran gegen Bundesrecht verstossen soll. Aus der Beschwerde ergibt
sich mithin nicht, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid
geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG)
offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.

6. 

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG). Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit
dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.  

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill