Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.326/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_326/2020, 6B_327/2020

Urteil vom 17. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schluep,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

6B_326/2020

Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung,

6B_327/2020

Aufhebung der vorläufigen Schutzmassnahme; Haftentlassung,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 26. Februar 2020 (UH200019-O/U/BEE und

UH200020-O/U/BEE).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich verurteilte
A.________ mit Strafbefehl vom 27. Februar 2019 unter anderem wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, versuchten Raubes und Angriffs zu einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten. Gleichzeitig ordnete sie eine ambulante
Behandlung und eine persönliche Betreuung an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
schob sie zugunsten der ambulanten Schutzmassnahmen auf. Zuvor hatte die
Jugendanwaltschaft A.________ bereits mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und mit Strafbefehl vom 5.
Januar 2017 der Gehilfenschaft zu Raub sowie der einfachen Körperverletzung
schuldig gesprochen.

A.b. Gestützt auf die im Rahmen der ambulanten Behandlung und der persönlichen
Betreuung durch die zuständigen Fachpersonen gemachten Erfahrungen und auf eine
vom Vater von A.________ am 20. Mai 2019 unaufgefordert gegenüber der
Jugendanwaltschaft abgegebenen Erklärung, wonach A.________ Drogen konsumiere,
nicht zur Arbeit gehe und ihm eine Tagesstruktur fehle, kam die
Jugendanwaltschaft zum Schluss, dass die ambulanten Schutzmassnahmen nicht
gegriffen hätten. Mit Bericht vom 17. Juli 2019 leitete sie beim Jugendgericht
des Bezirks Pfäffikon ein Verfahren auf Änderung der ambulanten
Schutzmassnahmen ein.

A.c. Das Jugendgericht hob am 19. September 2019 die mit Strafbefehl vom 27.
Februar 2019 angeordnete persönliche Betreuung auf und ordnete eine
Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) sowie die Weiterführung der
ambulanten Behandlung an. Es schob den Vollzug der mit Strafbefehl vom 27.
Februar 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von drei Monaten und der mit
Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 4. Juli 2019 ausgefällten
Freiheitsstrafe von einem Tag zugunsten der stationären Schutzmassnahme auf.

Dagegen erhob A.________ ein Rechtsmittel.

B.

B.a. Im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens auf Änderung der
Schutzmassnahmen ordnete die Jugendanwaltschaft am 23. Mai 2019 vorsorglich die
Unterbringung von A.________ in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von
Art. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG an. Sie wies A.________ ab 24. Mai 2019
in das Gefängnis Limmattal und ab 27. Mai 2019 in die geschlossene Abteilung
des Massnahmenzentrums Arxhof ein. Am 2. August 2019 verfügte die
Jugendanwaltschaft die Einweisung von A.________ zur Sicherung der
vorsorglichen Schutzmassnahme in das Untersuchungsgefängnis Basel
(Jugendabteilung). Am 13. August 2019 erfolgte die Versetzung in das Gefängnis
Affoltern a.A. (Jugendabteilung). Sie verlängerte die Einweisung in der Folge
mehrmals.

B.b. Am 11. Dezember 2019 beantragte A.________ bei der Jugendanwaltschaft, die
vorsorglich angeordnete Unterbringung sei aufzuheben und er sei "unverzüglich
aus der Haft zu entlassen". Die Jugendanwaltschaft wies das Gesuch am 13.
Dezember 2019 ab.

Dagegen führte A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich hob am
24. Dezember 2019 die Verfügung der Jugendanwaltschaft von Amtes wegen auf und
überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Jugendgericht.

Das Jugendgericht wies das Gesuch um Aufhebung der vorsorglichen Unterbringung
und unverzügliche Entlassung "aus der Haft" am 14. Januar 2020 ab. Es versandte
diesen Beschluss gemeinsam mit dem begründeten "Urteil" vom 19. September 2019.

C. 

A.________ reichte beim Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2020 zwei
separate Beschwerdeschriften ein. Die eine richtete sich gegen das "Urteil" des
Jugendgerichts vom 19. September 2019 und die andere gegen dessen Beschluss vom
14. Januar 2020. Das Obergericht eröffnete zwei Beschwerdeverfahren und erliess
am 26. Februar 2020 zwei begründete Beschlüsse. Hinsichtlich der Hauptsache
hielt es zunächst fest, das Jugendgericht habe seinen Entscheid
fälschlicherweise als "Urteil" bezeichnet und die Berufung als zulässiges
Rechtsmittel angegeben. Richtigerweise hätte der jugendgerichtliche Entscheid
in Beschlussform ergehen und die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel
angegeben werden müssen. Der Beschwerdeführer habe dies erkannt und Beschwerde
erhoben. Das Obergericht wies beide Beschwerden ab und auferlegte A.________
die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- (Verfahren UH200020 betreffend Änderung der
Schutzmassnahme) und Fr. 500.-- (Verfahren UH200019 betreffend Aufhebung der
vorläufigen Schutzmassnahme und "Haftentlassung").

D. 

A.________ führt gegen beide Beschlüsse mit zwei Eingaben vom 13. März 2020
Beschwerde in Strafsachen. Im Verfahren betreffend Änderung der Schutzmassnahme
(6B_326/2020) beantragt er, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und
der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Anordnung einer Unterbringung abzuweisen.
Er sei unverzüglich aus der stationären Unterbringung im Gefängnis Affoltern
a.A. zu entlassen. Im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen
Schutzmassnahme und "Haftentlassung" (6B_327/2020) stellt er die Anträge, der
obergerichtliche Beschluss und die vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme
seien aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der stationären Unterbringung im
Gefängnis Affoltern a.A. zu entlassen. A.________ ersucht in beiden Verfahren
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder
gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 131 V 59 E. 1). Streitgegenstand der beiden Verfahren
ist einerseits die Aufhebung der vorsorglichen Unterbringung des
Beschwerdeführers während des Verfahrens betreffend Änderung der
Schutzmassnahme und andererseits die Änderung der Schutzmassnahme
beziehungsweise die Anordnung der geschlossenen Unterbringung. Die Verfahren
hängen damit sachlich sehr eng zusammen, betreffen die gleichen Parteien und es
stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Da auch beide Verfahren spruchreif
sind, rechtfertigt es sich, diese zu vereinigen und die Beschwerden in einem
einzigen Entscheid zu behandeln. Weil der Beschwerdeführer in beiden Verfahren
die gleichen Rügen erhebt und seine Ausführungen weitestgehend identisch sind,
erübrigt es sich, nachfolgend - mit Ausnahme von E. 2 - zwischen den beiden
Verfahren zu unterscheiden.

2. 

Gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in
Straf- und Massnahmenvollzugssachen. Beim vorinstanzlichen Beschluss betreffend
Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung handelt es sich um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dagegen ist
die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile 6B_115/2015
vom 22. April 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 172; 6B_85/2014 vom 18.
Februar 2014 E. 2; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 2; 1B_32/2011 vom 15.
Februar 2011 E. 1). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die
Untersuchungshaft keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG
(beschränkte Beschwerdegründe) darstellt und demnach im Rahmen der Beschwerde
in Strafsachen keine Kognitionsbeschränkung gemäss dieser Bestimmung erfolgt
(vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2; 137 IV 122 E. 2; siehe
namentlich auch Urteil 1B_222/2014 vom 8. Juli 2014 E. 1.3). Die Frage, ob dies
auch für die vorsorgliche Unterbringung im Jugendstrafverfahren gelten muss,
kann hier - wie bereits im Urteil 6B_115/2015 vom 22. April 2015 E. 1, nicht
publ. in: BGE 141 IV 172 - offenbleiben, da der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang hauptsächlich die Verletzung von Verfassungs- sowie
Konventionsrecht rügt und die gleichen Rügen auch im Verfahren betreffend
Änderung der Schutzmassnahmen vorbringt, in dem die Beschwerdegründe nicht
beschränkt sind (vgl. zur aufgeworfenen Frage: Urteile 6B_85/2014 vom 18.
Februar 2014 E. 2; 1B_245/2012 vom 22. Mai 2012 E. 1.2.2; 1B_32/2011 vom 15.
Februar 2011 E. 1.2).

Hinsichtlich der Beschwerde in der Hauptsache (Änderung der Schutzmassnahme /
Anordnung der geschlossenen Unterbringung) erübrigen sich Erwägungen zu den
Eintretensvoraussetzungen.

Es ist auf beide Beschwerden einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 56 Abs. 5 StGB
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG, Art. 19 JStG und den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV), indem sie die
Schutzmassnahme ändere beziehungsweise seine Unterbringung gemäss Art. 15 JStG
anordne. Sie gehe zu Unrecht und ohne Auseinandersetzung mit seinen Argumenten
davon aus, er sei massnahmenfähig und es bestehe eine geeignete
Vollzugseinrichtung. Dass eine aufnahmebereite Einrichtung fehle führe in
Kombination mit seiner mangelnden Massnahmenfähigkeit dazu, dass die Massnahme
wirkungslos im Sinne von Art. 19 Abs. 1 JStG sei, was die Vorinstanz in
Verletzung von Bundesrecht ebenfalls verkenne.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Jugendgericht habe sich eingehend sowie
überzeugend mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, und
verweist vorab auf dessen tatsächliche sowie rechtliche Erwägungen (Beschluss
S. 7 f.). Das Jugendgericht erwog anhand des Therapieabschlussberichts vom 23.
Mai 2019 (nachfolgend Therapieabschlussbericht; kantonale Akten, act. 3/2),
dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Strafbefehls vom 27. Februar 2019
geändert hätten und sich herausgestellt habe, dass die bisherigen ambulanten
Massnahmen nicht gegriffen hätten. Die Massnahmen- und Therapiebedürftigkeit
des Beschwerdeführers sei jedoch nach wie vor klar gegeben ("Urteil"
Jugendgericht S. 14).

In der Folge prüfte das Jugendgericht, ob die Voraussetzungen einer
Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG vorliegen würden. Bei seiner
Beurteilung stützte es sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten vom
27. Juni 2019 (nachfolgend Gutachten; kantonale Akten, act. 2/1), den
Abschlussbericht des Massnahmenzentrums Arxhof vom 14. August 2019 (nachfolgend
Abschlussbericht MZE; kantonale Akten, act. 19) und den
Therapieabschlussbericht. Es erwog zusammengefasst, die Berichte der
Fachpersonen zeigten übereinstimmend, dass beim Beschwerdeführer ein
Entwicklungsdefizit vorliege, das es zu behandeln gelte. Der Gutachter halte
nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer zufolge einer
Persönlichkeitsentwicklungsstörung massnahmenbedürftig sei. Die Fachpersonen
gingen von einer erzieherischen sowie therapeutischen Betreuung durch eine
Unterbringung aus, da sie sinngemäss der Ansicht seien, der Beschwerdeführer
sei (noch) nicht in der Lage, längerfristig ein selbstständiges Leben,
insbesondere den Berufsalltag, ohne gefestigte Strukturen zu führen.
Insbesondere der Gutachter halte nur eine stationäre und zumindest
vorübergehend geschlossene Massnahme als dauerhaft zielführend, um den
Beschwerdeführer trotz seiner grundsätzlichen Entwicklungsmöglichkeit auch
langfristig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Insgesamt gehe aus dem
Gutachten beziehungsweise dem Bericht sowie aus dem bisherigen
Massnahmenvollzug nachvollziehbar hervor, dass die vorerst geschlossene
stationäre Unterbringung erforderlich sei, um die notwendige Erziehung und
Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen, sowie dass keine weniger in
dessen Persönlichkeitsrechte einschneidende Massnahme zur Verfügung stehe.

Auch sei der Beschwerdeführer massnahmenfähig. Einerseits gehe das
Jugendstrafgesetz davon aus, dass Jugendliche grundsätzlich
schutzmassnahmenfähig seien, weshalb die Massnahmenunfähigkeit nur sehr
zurückhaltend und nur nach gescheiterten Versuchen anzunehmen sei. Andererseits
sei vorliegend nicht erwiesen, dass die Massnahme mittelfristig keine
erzieherische oder therapeutische Wirkung haben könnte und der Beschwerdeführer
deshalb massnahmenunfähig sei, da noch nicht mit einem tatsächlichen Versuch
habe gestartet werden können. Auch habe der Beschwerdeführer sowohl bei der
ambulanten Therapie als auch im Massnahmenzentrum Arxhof anfänglich
Kooperationsbereitschaft und Absprachefähigkeit gezeigt.

Betreffend die geltend gemachte Massnahmenunwilligkeit stellte das
Jugendgericht klar, dass irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer die Anordnung
einer Schutzmassnahme an sich oder die Anordnung einer Unterbringung ablehne,
da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass er sich motivieren lasse. Mit
seinem Verhalten versuche der Beschwerdeführer offenkundig, den Abbruch der
Massnahme zu erzwingen. Wie der Verlauf seines bisherigen Lebens gezeigt habe,
sei er mit diesem Trotzverhalten in schwierigen Situationen jeweils zum Ziel
gelangt. Jedoch rechtfertige der Beschwerdeführer mit der Verweigerung der
Zusammenarbeit und dem therapeutisch-erzieherisch schwer erreichbaren Verhalten
gerade die einschneidende Massnahme der Unterbringung. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf des
Massnahmenvollzugs kooperationsbereit zeigen werde, insbesondere wenn keine
Möglichkeit mehr bestehe, mit der Verweigerung der Kooperation das angestrebte
Ziel der Freilassung zu erreichen.

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit gehe aus dem Gutachten nachvollziehbar
und schlüssig hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich Gewalttaten und
räuberischen Eigentumsdelikten mittel- bis hochgradig rückfallgefährdet sei.
Die Legalprognose sei gemäss Gutachten ungünstiger, je früher der Jugendliche
Verhaltensauffälligkeiten zeige. Neben den gerichtlich erstellten
Gewaltdelikten seien auch weitere Vorfälle des Beschwerdeführers bekannt, die
insbesondere den KESB-Akten zu entnehmen seien. In der Folge zeigte das
Jugendgericht ausführlich auf, dass der Beschwerdeführer bereits seit der
ersten Sekundarstufe erhebliche Auffälligkeiten im Sozialverhalten gezeigt
hatte und durch eine geringe Frustrationstoleranz sowie durch verbal und
physisch aggressives Verhalten aufgefallen war. Es schloss daraus, dass die
gerichtlich festgehaltenen Gewaltdelikte im Hinblick auf die Gewaltbereitschaft
des Beschwerdeführers keine Ausnahmefälle gewesen seien, was die gutachterlich
attestierte hohe Rückfallgefahr bestätige. Aufgrund der hohen
Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten scheine die Schwere des Eingriffs in die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Komme hinzu,
dass insbesondere im Jugendstrafrecht bei der Voraussetzung der
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne davon ausgegangen werde, dass nur das
Erfordernis der erzieherischen Betreuung und/oder therapeutischen Behandlung
des Täters massgeblich sei, ohne Rücksicht auf die Schwere der begangenen
Taten. Es sei zu prüfen, ob die Schutzmassnahme in Bezug auf die Erziehungs-
und Behandlungsbedürftigkeit angemessen sei. Auch sei die Verhältnismässigkeit
nicht von der Dauer der ursprünglich angeordneten Freiheitsstrafe abhängig,
sondern von deren Eignung, die Legalprognose zu verbessern.

Abschliessend gelangte das Jugendgericht zum Schluss, die Fortführung der
vorsorglich angeordneten Unterbringung beziehungsweise deren definitive
Anordnung sei angezeigt und verhältnismässig, um die Behandlung der dem
Beschwerdeführer attestierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung und dessen
Sozialisierung sicherzustellen ("Urteil" Jugendgericht S. 25 ff.).

In Ergänzung dieser jugendgerichtlichen Erwägungen geht die Vorinstanz auf die
Kritik des Beschwerdeführers ein. Sie erwägt, der Beschwerdeführer vermöge mit
seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass er massnahmenunfähig sei. Dass bei
ihm von einer erschwerten Formbarkeit und damit einhergehend von einer "nicht
allzu" günstigen Behandlungs- und Bewährungsprognose ausgegangen werden müsse,
sei unbestritten. Konkrete und ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer
Massnahmenunfähigkeit lägen jedoch klarerweise nicht vor. Die Vorinstanz
gelangt zum Schluss, die Änderung der Massnahme in eine Unterbringung im Sinne
von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG erweise sich nicht als bundesrechtswidrig
(Beschluss UH200020 S. 9 ff.).

3.3.

3.3.1. Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung
minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu
beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und
dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Neben Strafen
(Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu
gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG),
die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene
Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen
miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und
dann allenfalls die Strafe vollzogen wird. Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff.
JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und
Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug
auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre
Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des
Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme
ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr erreicht und eine
andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger
erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher eine Massnahme nachträglich
zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse
geändert haben, wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur
bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann. Die in Art.
18 JStG geregelte Massnahmenabänderbarkeit bildet Wesensmerkmal des
jugendstrafrechtlichen Massnahmenrechts. Es gilt dabei der Grundsatz der
jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme bis zur Vollendung des 25.
Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG). Die Zustimmung
eines mündigen Betroffenen braucht es dabei nur für die Schutzmassnahmen der
Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4
JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die
Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet
und vollzogen werden kann (BGE 141 IV 172 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

3.3.2. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung
des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht
anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei
Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der
Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu
leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art.
15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder
für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (lit.
a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den
Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die
urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls
eine solche nicht bereits erstellt wurde.

Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2
lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er
während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur
mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden
kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung
erhält (Urteile 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15.
Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2235 Ziff. 423.241; Marcel
Riesen-Kupper, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Andreas Donatsch
[Hrsg.], 20. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene
Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs.
2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit
verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere
schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt
(Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar
2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Mit
fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine
weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch
die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer
Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B_661/2018 vom 24. August
2018 E. 1.4; 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7; 6B_866/2017 vom 11.
Oktober 2017 E. 1.6.3).

3.3.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2
und 3 BV) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von
Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112;
Urteil 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.5.3). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c
JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im
Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim
Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme
notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich
muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation
bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201
E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht
publ. in: BGE 144 IV 176; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 3b und 12d zu Art. 15 JStG).

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen für die
Änderung der Schutzmassnahme erfüllt sind und die vorerst geschlossene
stationäre Unterbringung grundsätzlich erforderlich ist, um seine notwendige
Erziehung und Behandlung sicherzustellen, sowie dass keine weniger in seine
Persönlichkeitsrechte einschneidende Massnahme zur Verfügung steht. Die
Einschätzung der Vorinstanzen, dass die vorerst geschlossene Unterbringung
notwendig ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss UH200020 S. 8; "Urteil"
Jugendgericht S. 27). Hingegen stellt der Beschwerdeführer die Geeignetheit der
geschlossenen Unterbringung in Frage, indem er seine Massnahmenfähigkeit
bestreitet. Er argumentiert, das Jugendgericht und mit ihm die Vorinstanz
schliesse insbesondere aufgrund des Abschlussberichts MZE auf seine
Massnahmenfähigkeit. Dabei zitiere das Jugendgericht den Bericht nur
unvollständig. Daraus ergebe sich, dass er sich im Massnahmenzentrum während
eines sehr beschränkten Zeitraums oberflächlich habe anpassen können, er jedoch
insgesamt nicht in der Lage gewesen sei, auch nur im geringsten von den
dortigen Angeboten zu profitieren. In einer Gesamtbetrachtung spreche der
Bericht klar gegen seine Massnahmenfähigkeit. Auch die Erfahrungen in der
ambulanten Therapie vermöchten keine positiven Hinweise auf eine vorhandene
Massnahmenfähigkeit zu liefern, sondern sprächen eher gegen eine solche. Weiter
macht er geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Argumenten
auseinandergesetzt, ohne jedoch eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu rügen. Abschliessend weist er daraufhin, dass er sich etwa
seit dem 25. Juni 2019 mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die
Durchführung einer Massnahme wehre. Die Jugendanwaltschaft bemühe sich seit
neun Monaten vergeblich, ihn zu einem Massnahmenantritt zu bewegen. Nach dieser
langen Zeit sei davon auszugehen, dass die vielen Versuche, ihn in einer
Massnahmeneinrichtung unterzubringen, gescheitert seien und er nicht
massnahmenfähig sei.

3.4.2. Gemäss Gutachten zeigt der Beschwerdeführer aufgrund einer
Persönlichkeitsentwicklungsstörung das Störungsbild einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und unreifen Zügen, wobei er noch rund
sieben Jahre Zeit zur psychosozialen Nachreifung habe, sofern er in dieser
kommenden Lebensphase konsequent prosozialen Einflüssen ausgesetzt sei
(Gutachten S. 21 ff., 37). Aufgrund seiner beeinträchtigten
Persönlichkeitsentwicklung bestehe für Gewalttaten und räuberische
Eigentumsdelikte ein mittel- bis hochgradiges Rückfallrisiko. Daneben bestehe
auch ein Restrisiko für Drogendelikte, das hoch sein dürfte, wenn der
Beschwerdeführer weiter im Kreise seiner dissozialen, Drogen konsumierenden
Kollegen verkehre, jedoch unter Unterbringungsbedingungen wesentlich kleiner
sein dürfte. Letztlich sei auch das Risiko von Verkehrsdelikten zu erwähnen
(Gutachten S. 28 ff., 38). Eine Einflussnahme auf die künftige
Persönlichkeitsentwicklung sei angesichts des gescheiterten ambulanten
Therapieversuchs nur unter Unterbringungsbedingungen möglich, zumal die Eltern
des Beschwerdeführers diese Aufsichts- und Kontrollaufgabe auch künftig nicht
werden erbringen können und der Beschwerdeführer zur Sicherung seiner
Entwicklung auch zuverlässig von dissozialen Peers getrennt werden müsse. Bei
der Wahl der Unterbringung sei darauf zu achten, dass diese den Hauptakzent
klar auf arbeits- und sozialpädagogische Förderung lege, zumal die
Hauptdefizite des Beschwerdeführers in diesem Bereich lägen, währenddem der
Therapie eher ein flankierender respektive verstärkender Effekt zukomme, damit
der Sozialisationsprozess weiterlaufen könne und nicht an emotionalen Krisen
oder Motivationseinbrüchen scheitere. Dies bedeute, dass eine geeignete
Einrichtung über einen gut ausgebauten psychiatrisch-psychologischen Dienst
verfügen müsse, so dass einerseits die Psychotherapie des Beschwerdeführers
gesichert sei, dass andererseits aber auch adjuvante Medikamente in psychischen
Krisen eingesetzt werden könnten, um die Massnahmenfähigkeit des
Beschwerdeführers aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei zumindest für
absehbare Zeit geschlossen unterzubringen. Inwieweit die Massnahmen trotz
Widerstand des Beschwerdeführers zum Erfolg führen könnten, müsse einstweilen
offengelassen werden; die kurzfristige Kriminalprävention werde in dieser
Hinsicht vermutlich das sicherer zu erreichende Ziel sein, währenddem die
berufliche und gesellschaftliche Integration vorerst noch ungewiss sei, zumal
sich hier erst zeigen müsse, wo die Grenzen der Sozialisierbarkeit lägen. Nach
den gemachten Erfahrungen dürfe keine allzu günstige Prognose gestellt werden,
gleichviel ob es nun um die Kriminalprognose, die Behandlungsprognose oder die
Bewährungsprognose gehe (Gutachten S. 39 ff.).

Zwar äussert sich der Gutachter nicht explizit zur Massnahmen- und
Therapiefähigkeit, jedoch ergibt sich aus seinen Ausführungen sowie dem
Umstand, dass er eine (geschlossene) Unterbringung empfiehlt, dass er den
Beschwerdeführer als massnahmenfähig einschätzt. So erwidert er auf
entsprechende Frage, dass eine Einflussnahme auf die künftige
Persönlichkeitsentwicklung nur unter Unterbringungsbedingungen möglich sei
(Gutachten S. 39). Auch lässt er die Frage hinsichtlich des Erfolgs der
Massnahmen, insbesondere angesichts des Widerstrebens des Beschwerdeführers,
offen und führt aus, es müsse sich erst zeigen, wo bei diesem die Grenzen der
Sozialisierbarkeit lägen (Gutachten S. 41). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers können die Aussagen des Gutachters nicht nur so gedeutet
werden, dass dieser hinsichtlich der Massnahmenfähigkeit des Beschwerdeführers
starke Zweifel hege. Die vom Beschwerdeführer als "Schlüssel-Aussagen"
bezeichneten Ausführungen macht der Gutachter - wie dargelegt - im Zusammenhang
mit dem Widerstreben des Beschwerdeführers. Unzutreffend ist der Einwand, der
Gutachter befürworte die geschlossene Unterbringung nicht als pädagogische
Massnahme zugunsten des Beschwerdeführers, sondern vor allem unter dem
Gesichtspunkt der Kriminalprävention. Der Gutachter erachtet die geschlossene
Unterbringung für angezeigt, damit die notwendigen pädagogischen und
therapeutischen Massnahmen überhaupt zur Durchführung gelangen können, und
andererseits aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr (Gutachten S. 41).

Insgesamt lassen die gutachterlichen Ausführungen nicht an der
Massnahmenfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln.

3.4.3. Betreffend den Abschlussbericht MZE trifft zu, dass die Vorinstanzen
diesen nur auszugsweise zitieren. Unzutreffend ist hingegen die vom
Beschwerdeführer vertretene These, der Bericht spreche in einer
Gesamtbetrachtung klar gegen seine Massnahmenfähigkeit. Zwar ist nicht von der
Hand zu weisen, dass die im Abschlussbericht MZE enthaltenen Schilderungen des
bisherigen Verlaufs der vorsorglichen Unterbringung darauf hindeuten, dass sich
der Beschwerdeführer lediglich zu Beginn der Unterbringung anpasste und sich
bemühte, die Regeln und Strukturen einzuhalten. Fraglich ist jedoch, ob die
nach der Anfangsphase erfolgte Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers
auf eine allfällig mangelnde Massnahmenfähigkeit oder auf seine
Massnahmenunwilligkeit zurückzuführen ist. Entgegen seiner Ansicht deuten die
Ausführungen im Abschlussbericht MZE eher auf Letzteres hin. So wird darin
abschliessend festgehalten, "die deutliche Massnahmenbedürftigkeit bei
grundsätzlich vorhandener Massnahmenfähigkeit steht aber in einem Kontrast zur
äusserst eingeschränkten Massnahmenwilligkeit". Empfohlen wird weiterhin ein
geschlossenes und eng strukturiertes (Gruppen-) Setting mit
einzeltherapeutischen, insbesondere aber auch sozialpädagogischen und
erzieherischen Angeboten sowie (Aus-) Bildungsmöglichkeiten. Eine
familientherapeutische Begleitung stelle eine essentielle Begleitbehandlung dar
(Abschlussbericht MZE S. 8).

3.4.4. Auch die Interpretation des Therapieabschlussberichts durch den
Beschwerdeführer überzeugt nicht. Dass er keine innere und verbindliche
Motivation für die Erreichung der Therapieziele aufzubauen vermochte, immer
wieder Zweifel an der Fortführung der Therapie geäussert habe und er Termine
nur deshalb eingehalten habe, weil er befürchtet habe, ansonsten in ein Heim zu
kommen, deutet nicht zwingend auf eine mangelnde Massnahmenfähigkeit hin.
Vielmehr wird das Scheitern der ambulanten Therapie vom Therapeuten mit der
ambivalenten und nicht ausreichenden Kooperationsfähigkeit des
Beschwerdeführers begründet (Therapieabschlussbericht S. 6).

3.4.5. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit dem Jugendgericht
gestützt auf die vorgenannten fachlichen Einschätzungen zum Schluss gelangt,
der Beschwerdeführer sei grundsätzlich massnahmenfähig. Den Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der ambulanten Therapie als auch der
vorsorglichen Unterbringung zunächst als absprachefähig und kooperationsbereit
zeigte und sein Verhalten erst veränderte, nachdem ihm bewusst geworden war,
dass die Therapie beziehungsweise die Unterbringung noch länger anhalten würde,
würdigen die Vorinstanzen zu Recht als Zeichen einer bestehenden
Massnahmenfähigkeit. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer genannten
Einschätzungen der Massnahmenzentren Kalchrain und Uitikon nichts zu ändern.
Zwar stellen diese den Erfolg einer Massnahme beziehungsweise die
Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage, jedoch basieren diese
Einschätzungen, soweit ersichtlich, auf drei respektive einem Gespräch mit dem
Beschwerdeführer, während sich die Vorinstanz auf die Beurteilung von
Fachpersonen stützt, die den Beschwerdeführer betreut beziehungsweise
begutachtet haben.

3.4.6. Hinsichtlich der zurzeit unbestrittenermassen problematischen
Massnahmenwilligkeit erwägt die Vorinstanz mit dem Jugendgericht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem unkooperativen Verhalten
versucht habe, den Abbruch der Massnahme zu erzwingen. So zeigt sie anhand des
bisherigen Lebens des Beschwerdeführers auf, dass es diesem in schwierigen
Zeiten gelungen ist, mit seinem Trotzverhalten zum Ziel zu gelangen. Davon
ausgehend ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf des
Massnahmenvollzugs kooperationsbereit zeigen werde, insbesondere wenn keine
Möglichkeit mehr bestehe, mit der Verweigerung der Kooperation das angestrebte
Ziel der Freilassung zu erreichen (Beschluss UH200020 S. 8; "Urteil"
Jugendgericht S. 28 ff.).

Es wurde bereits ausgeführt, dass ein Jugendlicher mit fehlender Motivation und
schlechter Führung nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können
soll (vgl. E. 3.3.2). In diesem Zusammenhang kann auch auf die zum
Erwachsenenmassnahmenrecht ergangene Rechtsprechung hingewiesen werden, wonach
eine stationäre Behandlung vom Betroffenen zwar ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft verlangt, jedoch an die Therapiewilligkeit zum
Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt
werden dürfen (vgl. Urteile 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ.
in: BGE 144 IV 176; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen). Wie bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen (Art.
59 StGB) misst das Gesetz auch bei der Unterbringung gemäss Art. 15 JStG der
Behandlungsbereitschaft des Betroffenen keine besondere Bedeutung zu. Vielmehr
kann die Unterbringung über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne
dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden (BGE 141 IV 172 E. 3.2 S.
175 mit Hinweisen; Urteile 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_611/2016
vom 21. September 2016 E. 1.4). Die vorgenannte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Therapiewilligkeit wird damit begründet, dass es durchaus
aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen
kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes
Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu
schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf
Erfolg hat (vgl. Urteile 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ.
in: BGE 144 IV 176; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen).

Es erscheint naheliegend, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner
Persönlichkeitsentwicklungsstörung schwer fällt, die Notwendigkeit und das
Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Dies mag teilweise - wie von ihm
vorgebracht - auch an seiner Kultur und seinem familiären Hintergrund liegen.
Nach dem Gesagten bedeutet dies jedoch nicht, dass die Unterbringung von
vornherein aussichtslos oder ungeeignet ist. Vielmehr wird in einem ersten
Schritt der Therapie beziehungsweise der Unterbringung die Einsicht und
Massnahmenwilligkeit des Beschwerdeführers zu erarbeiten sein.

3.4.7. Die vorinstanzlichen beziehungsweise jugendgerichtlichen Ausführungen
zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinne kritisiert der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht mehr. Es kann auf die Erwägungen des Jugendgerichts
verwiesen werden (Beschluss UH200020 S. 8; "Urteil" Jugendgericht S. 31 ff.).
Nach dem Gesagten erweist sich die geschlossene Unterbringung des
Beschwerdeführers als verhältnismässig.

3.5. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Anordnung
einer geschlossenen Unterbringung verletze Bundesrecht, da ihn keine
Einrichtung aufnehme.

Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung bildet unter anderem die
Verfügbarkeit einer "geeigneten Einrichtung" (Art. 56 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 1
Abs. 2 lit. c JStG). Jedoch genügt es, dass sich das urteilende Gericht - auf
der Grundlage der Informationen der Vollzugsbehörde oder gegebenenfalls eines
Gutachtens - vergewissert, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung für die
Massnahme zur Verfügung steht. Das Gericht soll nicht Vollzugsaufgaben
übernehmen und die geeignete Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im
Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde. Die Bereitschaft einer
geeigneten Institution, den Verurteilten aufzunehmen, ist nicht Voraussetzung
einer Massnahme (BBl 1999 2073 Ziff. 213.412; vgl. zu Art. 56 Abs. 5 i.V.m.
Art. 59 StGB: Urteile 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.4; 6B_94/2015 vom
24. September 2015 E. 3.1.3; 6B_625/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.2.1; je mit
Hinweisen; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl.
2019, N. 86 zu Art. 56 StGB).

Der Gutachter hielt im Gutachten auf entsprechende Frage ausdrücklich fest,
dass verschiedene Einrichtungen denkbar seien, welche das nötige arbeits- und
sozialpädagogische sowie therapeutische Angebot hätten, um den Beschwerdeführer
in seinen Entwicklungsdefiziten zu fördern (Gutachten S. 39). Daraus ergibt
sich, dass geeignete Einrichtungen in der Schweiz für die Unterbringung des
Beschwerdeführers zur Verfügung stehen. Ob die Einrichtungen auch bereit sind,
den Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen aufzunehmen, ist nach dem
Gesagten nicht im Rahmen der Anordnung der Massnahme zu prüfen. Jedenfalls
sollten sich die in Frage kommenden Einrichtungen bei ihrem Aufnahmeentscheid
nicht zu sehr von der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers beeinflussen
lassen, zumal es nach dem Gesagten Teil der Therapie sein wird, Einsicht und
Massnahmenwilligkeit zu schaffen (vgl. E. 3.4.6; siehe auch Heer, a.a.O., N. 89
zu Art. 56 StGB). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz mit dem
Jugendgericht zu Recht festgehalten, dass im Jugendstrafrecht von den
Vollzugseinrichtungen eine gewisse Beharrlichkeit und Geduld erwartet werden
dürfe und das Massnahmenzentrum Uitikon bereit sei, an der
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zu arbeiten (Beschluss UH200020
S. 11 f.; "Urteil" Jugendgericht S. 11 f.; Beschluss Jugendgericht S. 6; vgl.
Schreiben des Massnahmenzentrums Uitikon vom 12. November 2019 S. 2, kantonale
Akten, act. 67/1).

3.6. Insgesamt kann nicht gesagt werden, die Massnahme entfalte keine
erzieherische oder therapeutische Wirkung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 JStG
(mehr). Vielmehr erweist sich die Anordnung der geschlossenen Unterbringung
zurzeit als bundesrechtskonform (vgl. jedoch die nachfolgenden Ausführungen zum
Unterbringungsort des Beschwerdeführers).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine derzeitige vorsorgliche Unterbringung in
der Jugendabteilung des Gefängnisses verletze sein Recht auf persönliche
Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Einerseits fehle es an
einer gesetzlichen Grundlage für den Freiheitsentzug in einem Gefängnis,
andererseits befinde er sich bei Beschwerdeeinreichung bereits mehr als sieben
Monate im Gefängnis, was rechtswidrig sei.

4.2. Es kann offenbleiben, ob auf die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle an
einer gesetzlichen Grundlage für seinen Freiheitsentzug überhaupt einzutreten
ist - soweit ersichtlich, erhebt er den Einwand erstmals vor Bundesgericht -,
denn die Rüge ist aus mehreren Gründen unbegründet.

Gemäss Art. 5 JStG können Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG nicht nur in
einem Endentscheid, sondern auch schon während der Untersuchung und insofern
"vorsorglich" angeordnet werden. Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung,
dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches
Eingreifen gebieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die
zuständige Behörde Schutzmassnahmen auch während des Massnahmenvollzugs im
Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme im Sinne von Art. 18 JStG
sinngemäss gestützt auf Art. 5 JStG vorsorglich anordnen (vgl. BGE 141 IV 172
E. 3.3 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.4.2).
Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3), sind die Voraussetzungen im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG für eine geschlossene Unterbringung des
Beschwerdeführers erfüllt und diese Schutzmassnahme ist verhältnismässig. Damit
stützt sich seine vorsorgliche geschlossene Unterbringung auf Art. 5 i.V.m.
Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG. Andererseits wird das "Urteil" des Jugendgerichts,
worin dieses die Änderung der Schutzmassnahme beziehungsweise die geschlossene
Unterbringung anordnet, mit dem vorliegenden Urteil rückwirkend auf den 19.
September 2019 rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 [JStPO; SR 312.1] und Art. 61 BGG). Damit basiert der
Freiheitsentzug des Beschwerdeführers grundsätzlich auf einer gesetzlichen
Grundlage.

4.3.

4.3.1. Hiervon - ob der Entzug der Freiheit gesetzlich legitimiert ist - ist
jedoch die Frage zu unterscheiden, ob der derzeitige Vollzug in der
Jugendabteilung des Gefängnisses, mithin die Vollzugsmodalitäten der
vorsorglichen Unterbringung bundesrechtskonform beziehungsweise
verhältnismässig erscheinen.

4.3.2. Das Bundesgericht hat in seinem, sowohl von der Vorinstanz als auch vom
Beschwerdeführer zitierten Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 hierzu
festgehalten, für eine möglichst baldige Umplatzierung des vorläufig in der
Jugendabteilung eines Gefängnisses untergebrachten Beschwerdeführers in
Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots spreche zunächst, dass (auch
stationäre) vorsorgliche Unterbringungen in der Regel (und soweit möglich) in
einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für
Jugendliche erfolgen sollten. Jugendgefängnisse dienten (vor dem gerichtlichen
Entscheid) primär dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art.
28 JStPO). In diesem Zusammenhang sei auch den grundrechtlichen Garantien des
jugendprozessualen Freiheitsentzugs sinngemäss Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27
Abs. 1 und 3 JStPO; Art. 31 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 1 BV). Als vorübergehende
Notlösung bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes erscheine die
provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung in einem Jugendgefängnis
jedoch nicht bundesrechtswidrig. Ein völliger Ausschluss einer entsprechenden
befristeten Übergangslösung erschiene (gerade in schwierigen Fällen) jedenfalls
wenig sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 JStG
(a.a.O., E. 5.4; vgl. auch HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 12b zu Art. 15 JStG).
Im vorgenannten Fall hielt das Bundesgericht den provisorischen Vollzug der
vorsorglichen stationären Unterbringung in der Jugendabteilung eines
Gefängnisses (bis zum Auffinden einer geeigneteren Einrichtung) noch für
bundesrechtskonform. Jedoch hielt es die Jugendanwaltschaft an, weiterhin
intensiv nach einem Platz in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen
Massnahmeneinrichtung Ausschau zu halten. Spätestens einen Monat nach Eröffnung
des bundesgerichtlichen Urteils habe sie eine Versetzung des Beschwerdeführers
zu prüfen und dies nötigenfalls jeweils spätestens nach einem Monat zu
wiederholen (Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.6).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, befand sich die im vorgenannten
Urteil beschwerdeführende Person zum Urteilszeitpunkt seit drei Monaten im
Gefängnis. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus dem
zitierten Urteil jedoch nicht ableiten, dass der Vollzug der vorsorglichen
Unterbringung im Gefängnis nicht länger als sechs Monate dauern darf. In der
von ihm angerufenen Erwägung äussert sich das Bundesgericht zur Möglichkeit
einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung "in Krisensituationen", die nach der bisherigen Praxis zirka drei
bis sechs Monate dauern dürfe (a.a.O., E. 4.2; so auch Urteil 6B_85/2014 vom
18. Februar 2014 E. 4). Hiervon ist die vorliegend gestützt auf Art. 5 i.V.m.
Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnete vorsorgliche geschlossene Unterbringung zu
unterscheiden (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 8a ff. zu Art. 15 JStG; NICOLE
HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer
Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss.
Zürich 2009, S. 291). Zur zulässigen Dauer des Freiheitsentzugs in einem
Gefängnis äussert sich das Bundesgericht jedoch nicht.

4.3.3. Im Zusammenhang mit Massnahmen von Erwachsenen hat das Bundesgericht -
unter anderem gestützt auf Entscheide, die zum Jugendstrafrecht ergangen sind -
zur Zulässigkeit der Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf-
oder Haftanstalt festgehalten, diese sei als kurzfristige Überbrückung einer
Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar. Mit Blick auf die
Rechtsprechung des EGMR führte das Bundesgericht aus, ein übergangsweiser
Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt sei zulässig, solange dies
erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung
werde insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine
geeignete Platzierung berücksichtigt. Verstreiche indes infolge bekannter
Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit, verstosse die Unterbringung in einer
Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5 EMRK. Letztlich führe die nicht nur
vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung
mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme - die
Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung - sowie der
Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen
und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge -
Massnahme vor Strafe - umgedreht werde. Hinzu komme, dass das
Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine
stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug
herbeigezogen werden könne, als effektiv eine Behandlung stattfinde.
Andernfalls könne der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der
betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre
jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung
gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_840/2019 vom 15.
Oktober 2019 E. 2.5.3; vgl. Heer, a.a.O., N. 100b f. zu Art. 59 StGB). Der EGMR
habe im Urteil Kadusic gegen die Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss
Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er
habe darauf hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen,
nicht rechtfertige, den Massnahmeunterworfenen während Jahren in einer nicht
geeigneten Einrichtung zu belassen (Urteil 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E.
2.5.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9.
Januar 2018 § 57).

4.3.4. Unbestritten ist vorliegend, dass die Jugendabteilung des Gefängnisses
keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 1 Abs.
2 lit. c JStG darstellt. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Vollzug
der vorsorglichen Unterbringung im Grunde genommen bis anhin nicht
stattgefunden habe, da der Beschwerdeführer mangels Alternative schon in der
Anfangsphase in die Jugendabteilung des Gefängnisses habe versetzt werden
müssen, um die Massnahme zu sichern. Dort befindet er sich seit August 2019,
mithin seit gut acht Monaten, wobei die Jugendanwaltschaft die Einweisung
mehrmals überprüft hat (Beschluss UH200019 S. 3). Zwar ist es nach der
dargestellten Rechtsprechung zulässig, eine vorsorgliche geschlossene
Unterbringung vorübergehend in einem Jugendgefängnis beziehungsweise in der
Jugendabteilung eines Gefängnisses zu vollziehen. Allerdings bringt der
Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sein vorübergehender Vollzug bereits sehr
lange dauert. Es ist daher fraglich, ob dieser noch verhältnismässig ist. Bei
der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer zunächst bereits drei Tage nach der Anordnung seiner
vorsorglichen Unterbringung in das Massnahmenzentrum Arxhof und damit eine
geeignete Einrichtung eingewiesen wurde. Dort verblieb er bis zum 2. August
2019. Gemäss Abschlussbericht MZE wurde die Platzierung aufgrund des zunehmend
aufbrausenden und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber
Miteingewiesenen und Personal sowie seiner Verweigerungshaltung beendet
(Abschlussbericht MZE S. 7). In der Folge lehnten mehrere Massnahmenzentren die
Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Die Verlegung des Beschwerdeführers in die
Jugendabteilung des Gefängnisses beziehungsweise dessen sehr langer Verbleib
darin ist folglich nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern
auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Demgegenüber bringt dieser zutreffend vor, dass nicht ersichtlich ist, ob und
welche Bemühungen die Jugendanwaltschaft in den letzten Monaten unternommen
hat, um eine geeignete Einrichtung für ihn zu finden. Grundsätzlich liegt die
Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Jugendabteilung des
Gefängnisses an der Grenze des noch Verhältnismässigen. Vorliegend fällt
entscheidend ins Gewicht, dass die Anordnung der geschlossenen Unterbringung
des Beschwerdeführers mit dem vorliegenden Urteil rechtskräftig wird. Aufgrund
dessen bestehen nach Ansicht der Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer noch zur Einsicht und Vernunft gelangen kann und von seiner
Verweigerungshaltung ablässt. Sie erwägt, es sei nicht einzusehen, weshalb er
nicht wieder an die zu Beginn der ambulanten Therapie und anfänglich in der
Unterbringung gezeigten Therapiebereitschaft sowie Anpassungsfähigkeit
anknüpfen können sollte, namentlich wenn auch seine Eltern uneingeschränkt
hinter der Massnahme stehen und ihn konsequent zur Kooperation ermutigen
würden. Die Entwicklung des Beschwerdeführers sei offensichtlich noch nicht
abgeschlossen und er könne sich in seinem Zustand jederzeit und rasch
verändern. Jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich noch
einsichtig und kooperativ zeigen werde (Beschluss UH200019 S. 23). Dieser
Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Auch sind die Verantwortlichen des
Massnahmenzentrums Uitikon bereit, an der Kooperationsbereitschaft des
Beschwerdeführers zu arbeiten. Damit besteht eine begründete Aussicht, dass der
Beschwerdeführer zeitnah einen Platz in einer geeigneten Einrichtung erhält.
Dennoch ist die Jugendanwaltschaft anzuhalten, intensiv nach einem Platz in
einer (weiteren) geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung
zu suchen und den Beschwerdeführer baldmöglichst, spätestens innert 30 Tagen
nach Erhalt des vorliegenden Urteils dorthin zu verlegen.

4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Freiheitsentzug des
Beschwerdeführers in der Jugendabteilung des Gefängnisses zurzeit weder Bundes-
noch Konventionsrecht verletzt. Allerdings muss die Jugendanwaltschaft nun
unverzüglich einen Platz in einer geeigneten Einrichtung finden, andernfalls
der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers nicht mehr durch den Zweck der
Schutzmassnahme gerechtfertigt und damit rechtswidrig wäre.

5. 

Die Beschwerden sind abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind
gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine
Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu
erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der
Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_326/2020 und 6B_327/2020 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
gutgeheissen.

4. 

Es werden keine Kosten erhoben.

5. 

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schluep,
wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres