Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.31/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_31/2020

Urteil vom 4. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Holeeholzweg 55, postlagernd, 4102 Binningen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (gewerbsmässiger Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 19. November 2019 (470 19 252).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 19. November 2019. Andere der Beschwerde an das
Bundesgericht zugängliche letztinstanzliche kantonale Entscheide im Sinne von
Art. 80 Abs. 1 BGG wurden nicht vorgelegt.

2. 

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 19. November 2019
auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt
und die Beschwerdeführer auch innert der ihnen angesetzten Nachfrist keine den
gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichten. Das
Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren folglich nur mit der Frage
befassen, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussern sich
die Beschwerdeführer nicht. Soweit sie sinngemäss rügen, der für den Beschluss
verantwortlich zeichnende Richter (unter Einschluss des Gerichtsschreibers) sei
voreingenommen, ist aufgrund ihres Vorbringens nicht ersichtlich, inwieweit
dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem die
Beschwerdeführer nicht einverstanden sind, beweist für sich allein nicht, dass
eine daran mitwirkende Gerichtsperson befangen sein soll. Auf die Beschwerde
ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill