Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.2/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_2/2020

Urteil vom 12. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beschimpfung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12.
September 2019 (4M 19 6).

Sachverhalt:

A.

Am 15. Dezember 2017 traf A.________ bei einem Carparkplatz in Luzern auf
B.________, den Partner seiner von ihm seit dem Jahr 2016 getrennt lebenden
Ehefrau. Die Anklage wirft A.________ vor, er sei bei dessen Anblick wütend
geworden und habe B.________, nachdem er ihm hinter einen Reisecar gefolgt sei,
am Arm gepackt, worauf dieser beim Versuch, sich loszureissen, gegen den
Reisecar gestürzt sei. B.________ sei daraufhin in den Personenwagen seiner
Partnerin geflüchtet und habe von innen die Tür verriegelt, um sich vor
A.________ in Sicherheit zu bringen. Dieser sei an das Auto getreten und habe
B.________ anschliessend mit "Hurensohn", "ich bringe Dich um" und "Bastard"
beschimpft und bedroht.

B.________ stellte am 18. Dezember 2017 fristgerecht Strafantrag wegen
Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung.

B.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verurteilte A.________ mit
Strafbefehl vom 6. Februar 2018 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.--, mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr.
3'100.--.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beurteilte Einsprache. Das Bezirksgericht
Luzern bestätigte mit Urteil vom 7. August 2018 den Schuldspruch der
Tätlichkeiten, der Beschimpfung und der Drohung und verurteilte A.________ zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit bedingtem Strafvollzug
bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.--.

Auf Berufung des Beurteilten sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ am 12.
September 2019 vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeiten frei und
verurteilte ihn wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
Fr. 90.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch und die Kostenfolgen aufzuheben und er
sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Die Kosten des Verfahrens
seien dem Staat zu überbinden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die von ihr als konstant gleichbleibend
und glaubhaft gewürdigten Aussagen von B.________ an, es sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer jenen auf italienisch als "Hurensohn" und "Bastard" bezeichnet
habe. Diese Bezeichnungen stellten allgemein bekannte herabwürdigende
Schimpfworte dar, die ohne Zweifel ehrverletzend seien (angefochtenes Urteil S.
11 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 18).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Dabei wendet er sich in der Hauptsache gegen die Beweiswürdigung
der Vorinstanz in Bezug auf die Tätlichkeiten. Er macht geltend, die Aussagen
von B.________ widersprächen sich im Kerngehalt sowohl hinsichtlich der
Örtlichkeiten als auch hinsichtlich der eigentlichen physischen Einwirkung, der
davon betroffenen Körperteile sowie der Laufwege der Beteiligten. Es falle
namentlich auf, dass jener als Zeuge die irrelevante Vorgeschichte der
angeblichen Auseinandersetzung sehr detailliert beschrieben habe, dass die
Darstellung des eigentlichen Tatgeschehens demgegenüber indes bemerkenswert
oberflächlich geblieben sei (Beschwerde S. 6 ff.). Demgegenüber seien seine
eigenen (sc. des Beschwerdeführers) Aussagen zum Kerngeschehen bei allen
Einvernahmen während des gesamten Verfahrens konstant und schlüssig geblieben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe zwischen ihm und B.________ kein
Konflikt bestanden. Ferner treffe nicht zu, dass er bei der Begegnung aggressiv
gewesen sei. Er habe von B.________ lediglich den Autoschlüssel für das von
seiner Ehefrau und ihm abwechslungsweise genutzten Wagens herausverlangen
wollen (Beschwerde S. 17 ff.). Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem
Kontext auf die bei der getrennt lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn neu
erhobenen und als Noven eingereichten präzisierenden Zeugenbestätigungen
(Beschwerde S. 26 ff.). In Bezug auf die Beschimpfung macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, B.________ habe
in sämtlichen Einvernahmen ausgesagt, er (sc. der Beschwerdeführer) habe ihn
als "Hurensohn" und "Bastard" betitelt. Dieser habe vielmehr weder in den
Befragungen bei der Staatsanwaltschaft noch in derjenigen vor Bezirksgericht
behauptet, als "Bastard" bezeichnet worden zu sein. Damit sei erstellt, dass
B.________ nicht konstant ausgesagt habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
insofern somit offensichtlich falsch festgestellt (Beschwerde S. 33 ff.).

2.

2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vor
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf
einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht
oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV
241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das
Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde
explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf ungenügend
begründete Rügen oder eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil
tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und
369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

2.2. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz würdigt
den Sachverhalt und die Aussagen der Beteiligten umfassend und sorgfältig.
Dabei ist zunächst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S.
4, 36) entbehrlich, auf die Aussagen der Beteiligten zu den angeklagten
Tätlichkeiten einzugehen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Punkt
freigesprochen worden ist. Es mag zutreffen, dass die zu beurteilende
Beschimpfung als Teil eines einheitlichen Geschehensablaufs erscheint, in
welchem sich auch die Tätlichkeiten ereignet haben. Doch unterfällt der
Sachverhaltskomplex in zeitlich und örtlich klar voneinander abgrenzbare
Phasen. Aus den nach Ansicht des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht
von einander abweichenden Schilderungen von B.________ in Bezug auf die
Tätlichkeiten lassen sich demnach nicht unbesehen Schlüsse für die Beurteilung
der nachfolgenden und an einem anderen Ort auf dem Parkplatz erfolgten
Ehrverletzung ziehen. Im Übrigen ist die Würdigung dieser Aussagen durch die
Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 7) nicht schlechterdings unhaltbar. Diese
geht in diesem Kontext zunächst zu Recht davon aus, dass es zwischen dem
Beschwerdeführer und B.________, dem neuen Partner der Ehefrau des
Beschwerdeführers, bereits im Sommer 2016 zu einer tätlichen Auseinandersetzung
gekommen ist. Nach den insofern unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen
Feststellungen ist zudem auch erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der
Begegnung seine Ehefrau sowie B.________ damit begrüsst hat, er rieche
"frischen Scheissdreck". Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
daraus ableitet, es habe zwischen den Beteiligten von Anbeginn weg eine
aggressive Stimmung geherrscht (angefochtenes Urteil S. 10). Den Einwand des
Beschwerdeführers, seine Äusserung habe sich nicht auf B.________ bezogen,
sondern auf den tatsächliche vorhandenen Hundekot (Beschwerde S. 24, 35), hat
die Vorinstanz zu Recht als reine Schutzbehauptung qualifiziert (angefochtenes
Urteil S. 10).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen in Bezug auf die
Beschimpfung wendet, ist das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Kontext selber ein, dass sich
B.________ nach dem Weglaufen im Personenwagen eingeschlossen habe, und dass er
danach mit diesem gesprochen habe und er ihn in die "Höhle [recte wohl: Hölle]
zum Teufel gejagt habe", wobei die Aussagen hinsichtlich des weiteren Wortlauts
("Lausbub" oder "Hurensohn" und "Bastard") divergieren. Unter den gegebenen
Umständen ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die
Ausführungen von B.________ als glaubhaft erachtet und gestützt darauf annimmt,
der Beschwerdeführer habe jenen, nachdem er sich im Auto eingeschlossen habe,
auf Italienisch als "Hurensohn" und "Bastard" beschimpft. Was der
Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht in weiten Teilen nicht über eine
unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, die nicht
geeignet ist, Willkür darzutun. Er setzt sich in seiner Beschwerde namentlich
nicht hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander,
sondern beschränkt sich darauf, wie im kantonalen Verfahren darzulegen, wie
sich die Ereignisse seiner Ansicht nach zugetragen haben sollen. Das
Bundesgericht ist indes keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in
tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen
müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner
Auffassung offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird seine
Beschwerde nicht gerecht. Selbst wenn man annehmen wollte, dass auch eine
andere Würdigung der Aussagen hätte in Betracht gezogen werden können oder gar
näher gelegen hätte, würde dies nach ständiger Rechtsprechung für den Nachweis
von Willkür nicht genügen (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III
564 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren als Noven
eingereichten schriftlichen "Zeugenbestätigungen" seiner Ehefrau und seines
Sohnes führen zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue
Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 145 III 436 E. 3). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 26 ff.) ist nicht ersichtlich,
inwiefern erst das angefochtene Urteil zu den Zeugenbestätigungen Anlass
gegeben haben soll, zumal sowohl die Ehefrau auch als der Sohn des
Beschwerdeführers bereits vorgängig im Strafverfahren einlässlich befragt
worden sind. Die neu eingereichten Beweismittel können daher nicht
berücksichtigt werden.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

3.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog