Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.293/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_293/2020

Urteil vom 16. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Februar 2020 (BK 20 25).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 6. Februar 2020 eine vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Amtsmissbrauchs ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Der Beschwerdeführer stellt diverse (Beweis-) Anträge wie z.B die Befragung
einer Richterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, seine Teilnahme daran
sowie die Edition von Unterlagen durch die Vorinstanz und das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Den Anträgen kann nicht entsprochen
werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht
sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige
Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und dass kein Raum für eine eigene
Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Vor
Bundesgericht gibt es insofern keinen Anspruch auf mündliche Anhörung und eine
Parteiverhandlung findet nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Dafür besteht
hier, soweit der Beschwerdeführer eine solche vorliegend implizit verlangt,
kein Anlass.

3. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur
berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im
Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten
durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf
Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie
gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; Urteil 6B_307/2019 vom 13.
November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Publikation bestimmt).

4. 

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht hinreichend zu seiner
Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend im Übrigen auch nicht
gegeben ist. Die von ihm erhobenen Vorwürfe richten sich gegen die
Mitarbeitenden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) des Kantons
Bern bzw. gegen die Richter des Verwaltungsgerichts Bern, welche seine
Staatshaftungsklage abgewiesen haben, und damit gegen Personen, die die
angeblich fehlbaren Handlungen in ihrer Funktion als Amtsträger vorgenommen
haben. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen Amtspersonen
beurteilen sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004
(PG/BE; BSG 153.01) und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der erhobene
strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf öffentlich-rechtliche
(Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer ist folglich in der
Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

5. 

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem
Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge
zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene
Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer verlangt die Einsetzung eines unabhängigen
Strafrechtsexperten wegen Befangenheit der "Berner Behörden". In der Beschwerde
fehlt eine (hinreichende) Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz. Dass und inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder
rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Diese
genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG).

6. 

Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill