Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.282/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_282/2020

Urteil vom 14. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar 2020 (SBE.2020.4 / va).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 6. August 2019 Strafanzeige wegen Betrugs im
Zusammenhang mit einem über eine Internetplattform abgewickelten Kauf einer
gebrauchten Kaffeemaschine zu einem Preis von Fr. 300.--. Der Beschwerdeführer
machte geltend, dass das Gerät, entgegen der Zusicherung des Beschuldigten,
nicht funktionsfähig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten
stellte das Verfahren am 6. November 2019 ein. Die Einstellung wurde von der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. November 2019 genehmigt. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 5. Februar 2020 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 88 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen
qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des
Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4
f.; Urteil 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1).

3. 

Die Beschwerdeeingaben genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen
gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer setzt sich
nicht bzw. nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid auseinander. Er schildert vor Bundesgericht, welcher Sachverhalt
seiner Ansicht nach vorliegen soll und welche rechtlichen Konsequenzen sich
daraus ergeben. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche
Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Er
verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1
Abs. 1 BGG) die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung
hin zu überprüfen hat und hierbei grundsätzlich an den kantonal festgestellten
Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist keine
Appellationsinstanz, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht
vornimmt. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen
festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat. Inwiefern
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale
Beschwerdeverfahren verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, legt der
Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls nicht dar. Er bringt nichts vor, was die
vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in
Frage stellen könnte, und vermag auch nicht zu sagen, aus welcher Verfassungs-
oder Gesetzesbestimmung sich ein Anspruch auf Vorabentscheidung über ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ergeben könnte. Soweit er der vorsitzenden
Oberrichterin sinngemäss Parteilichkeit vorwirft, ist gestützt auf seine
Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vorwurf überhaupt zutreffen
könnte. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offen bleiben kann, ob und inwiefern der
Beschwerdeführer, welcher sich nicht zur Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 BGG äussert, überhaupt zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist.

4. 

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG). Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill