Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.27/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_27/2020

Urteil vom 20. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Freiheitsberaubung; Geldwäscherei; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 7. Oktober 2019 (SB190182-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird gemäss Anklage vorgeworfen, am 22. Februar 2017 gemeinsam mit
B.________ das Uhren Atelier C._________ in Zürich überfallen zu haben.
Anschliessend hätten A.________ und B.________ sich auf direkter Route nach
Deutschland begeben. Das Deliktsgut sei bis heute dem Zugriff der Behörden bzw.
des Berechtigten entzogen. Zudem soll A.________ am 27. April 2017 zusammen mit
B.________ und D.________ einen weiteren Raubüberfall auf einen Verkaufsladen
in Luzern verübt und im Nachgang zum Raubdelikt einen Polizisten an der
Vornahme einer Effektenkontrolle gehindert haben.

B.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 14. Dezember 2018 wegen
mehrfachen Raubes, Freiheitsberaubung, Geldwäscherei und Hinderung einer
Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten,
unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-. Im Weiteren sprach es eine Landesverweisung
von 10 Jahren aus.

C.

Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte
das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Oktober 2019 fest, dass
die Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes und Hinderung einer Amtshandlung in
Rechtskraft erwachsen seien. Es sprach A.________ der Freiheitsberaubung und
der Geldwäscherei schuldig (Dispositiv-Ziffer 1) und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen
Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-
(Dispositiv-Ziffer 2). Zudem ordnete es den Vollzug der Freiheits- und
Geldstrafe an (Dispositiv-Ziffer 3) und verwies A.________ für 11 Jahre des
Landes (Dispositiv-Ziffer 4).

D.

Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er
beantragt, Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 7. Oktober 2019 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen
Beurteilung und Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig
ersucht er um Bestellung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor
Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der
Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Er macht dabei im
Wesentlichen geltend, bei der Überwältigung und Fesselung des Geschädigten
E.________ habe es sich um eine ungeplante Alleinaktion von B.________
gehandelt. Die Kriterien der Mittäterschaft seien nicht erfüllt. Er habe weder
einen Tatbeitrag geleistet noch einen erkennbaren Tatwillen geäussert. Weiter
sei es auch zu keinen Interaktionen zwischen ihm und dem Geschädigten
E.________ gekommen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Ladeninhaber, den
Geschädigten F.________, beim Betreten des Uhrengeschäfts mit der linken Hand
im Gesicht weggestossen, worauf B.________ diesen zu Boden gebracht, gefesselt
und geknebelt habe. Derweil habe der Beschwerdeführer die Uhren aus dem
Schaufenster genommen. Der Beschwerdeführer und B.________ hätten
offensichtlich vergessen, die vom Ladeninhaber geöffnete Ladentüre nach ihrem
Eintreten von innen wieder abzuschliessen. Während der Tatausführung habe ein
Kunde, der Geschädigte E.________, das Verkaufslokal betreten und sei sogleich
nach seinem Eintreten vom kräftiger gebauten B.________ gepackt und ebenfalls
zu Boden gebracht worden. Dies sei durch nicht festes Drücken an der linken
Schulter und am Rücken mit dem wiederholten Hinweis "to the floor" geschehen.
Der Geschädigte E.________ sei nach vorne gekippt und bäuchlings mit dem
Gesicht nach unten neben dem Geschädigten F.________ zu liegen gekommen.
Anschliessend seien ihm die Hände auf dem Rücken und die Beine mit Klebeband
gefesselt worden. In dieser Position habe er verharrt, bis die Täter geflüchtet
seien. Er habe keine bzw. kaum Gegenwehr geleistet, weil er davon ausgegangen
sei, die Täter seien bewaffnet bzw. dies nicht wusste und die Situation nicht
verschlimmern wollte.

Der Beschwerdeführer und B.________ hätten den Raubüberfall gemeinsam verübt.
Dabei sei eine klare Arbeitsteilung erkennbar gewesen. Während B.________ für
die Fesselung und Überwachung der Geschädigten zuständig gewesen sei, habe die
Aufgabe des Beschwerdeführers darin bestanden, die Uhren aus den Vitrinen zu
nehmen. Diese Rollen seien austauschbar gewesen, was auch der Beschwerdeführer
anerkenne. So habe dieser selbst durchblicken lassen, es hätte auch sein
können, dass er auf die Geschädigten aufpasse und B.________ die Uhren
einpacke. Der Raubüberfall werde vom Beschwerdeführer eingeräumt und beruhe auf
einem gemeinsamen Tatentschluss. Dies gelte auch für die Freiheitsberaubung des
Geschädigten E.________. Bei einem Überfall auf ein Uhrengeschäft im
Stadtzentrum von Zürich während der offiziellen Öffnungszeiten müsse mit
Kundschaft gerechnet werden. Dies habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen.
Das Mitführen des Klebebandes und weiteren Fesselungsmaterials zeige, dass
Einigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ bestanden habe,
notwendigenfalls auch einen unbeteiligten Dritten ausser Gefecht zu setzen, um
den Raubüberfall erfolgreich zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer sei durch
das Eintreffen des Geschädigten E.________ denn auch nicht in Panik geraten,
sondern habe sich weiterhin den Uhren gewidmet, ohne der Überwältigung des
Geschädigten E.________ durch B.________ Beachtung zu schenken. Er habe sich
offensichtlich darauf verlassen, dass B.________ die nötigen Vorkehrungen
treffe, damit er das restliche Deliktsgut ungestört behändigen konnte.
Demzufolge sei auch die Fesselung eines allfälligen Kunden vom Vorsatz des
Beschwerdeführers und B.________ umfasst gewesen.

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Freiheitsberaubung
bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem
in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut
ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3 S. 13; Urteil
6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). Deren unzulässige Beschränkung liegt
nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich
selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom
Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu
lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 13; Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E.
6.2.2). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist.
Einige Minuten reichen aus (Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2;
6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Freiheitsberaubung
Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 56 zu Art. 183 StGB).

1.3.2. Die Freiheitsberaubung kann in Mittäterschaft begangen werden. Nach der
Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie "mit ihm
steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass
Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie
zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht
notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E.
2.3.1 S. 155; Urteile 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2; 6B_712/2017 vom
23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). Der
von mehreren Personen gemeinsam getragene Tatentschluss kann auch konkludent
zum Ausdruck kommen (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; Urteil 6B_487/2018 vom
30. Oktober 2018 E. 2.2). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter
die gesamte Handlung zugerechnet wird (Urteil 6B_648/2019 vom 28. August 2019
E. 1.2.2).

1.3.3. Die Freiheitsberaubung wird vom Raub konsumiert, wenn sie im Rahmen des
Raubes begangen wird, dessen Zwecken sie dient. Sie darf nicht über das für die
Begehung des Raubes Notwendige hinausgehen (BGE 129 IV 61 E. 2.1 S. 63 ff.). An
dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht unter Verweis auf die überwiegende
Zustimmung in der Lehre festgehalten (Urteil 6B_1095/2009 vom 24. September
2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Liegen die vorgenannten Umstände vor, kann
grundsätzlich nicht von einer neuen Tat bzw. einem neuen Tatentschluss
ausgegangen werden. Vielmehr erscheinen die beiden Handlungen bei natürlicher
Betrachtung als Einheit und stellen damit eher einzelne Tathandlungen innerhalb
eines gesamten Tätigwerdens dar. Insbesondere auch der Zweckgedanke, d.h. die
Sicherung der Beute bei der Begehung des Raubes, erklärt in einem solchen Fall
das Konsumieren der Freiheitsberaubung durch den Raub, da es begriffsnotwendig
zum Raub gehört, die Vorkehren zu treffen, um die Beute behalten zu können.
Davon abzugrenzen ist eine allfällige Fluchtsicherung (Urteil 6B_1095/2009 vom
24. September 2010 E. 2.2).

Das Bundesgericht hat echte Konkurrenz zwischen Raub und Geiselnahme bejaht,
wenn sich die Geiselnahme - anders als der Raub - gegen eine unbeteiligte
Person richtet, die keine Schutzposition in Bezug auf die Sache, die der Täter
zu stehlen beabsichtigte, innehatte (BGE 133 IV 297 E. 4.1 - 4.3 S. 300 ff. mit
Hinweisen). Dasselbe muss auch für jene Konstellationen gelten, in welchen die
Tatbestände des Raubes und der Freiheitsberaubung zusammentreffen: Richtet sich
die Freiheitsberaubung gegen einen Dritten, dem keine (faktische)
Schutzfunktion in Bezug auf die zu stehlende Sache zukommt, besteht echte
Konkurrenz zum Raub (ähnlich auch NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
N. 195 f. zu Art. 140 StGB, welche jedoch unterscheiden, ob die
Freiheitsberaubung des Dritten den Gewahrsamshüter bzw. -inhaber der zu
stehlenden Sache gefügig machen soll oder nicht und sich bloss in
letztgenannter Konstellation für echte Konkurrenz zwischen Raub und der
Freiheitsberaubung aussprechen).

1.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit
Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche
Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine
andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).

Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30;
143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S.
30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz geht in korrekter Anwendung von Bundesrecht davon aus,
dass E.________ nicht Opfer des Raubes ist, da er als aussenstehender Dritter
über keinerlei Berechtigung am Deliktsgut verfügte. Indessen ist mit ihr zu
prüfen, ob sich der Beschwerdeführer gegenüber E.________ einer
mittäterschaftlich begangenen Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat, welche
mit dem gegenüber dem Geschädigten F.________ als Inhaber des Uhrengeschäfts
verübten Raub in echter Konkurrenz steht.

1.4.2. Mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen zum
Ablauf des Raubüberfalls, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz
eine Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten E.________ im Sinne von
Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejaht. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass
der Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit des Geschädigten E.________ von
einiger Erheblichkeit zeugt und über ein bloss kurzzeitiges, nicht
tatbestandsmässiges Festhalten hinaus geht. So ist erstellt, dass B.________
dem Geschädigten E.________ die Anweisung erteilte, sich auf den Boden zu
legen, diesen dann mit dem Gesicht nach unten zu liegen brachte und ihn
anschliessend an den Armen und Beinen fesselte. Alsdann passte der Beschuldigte
B.________ auf die beiden Geschädigten auf, was sich aus den Aussagen des
Beschwerdeführers ergibt. Der Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit des
Geschädigten E.________ erscheint damit - trotz kurzer Dauer - mit der
Vorinstanz als erheblich und tatbestandsmässig.

1.4.3. Des Weiteren geht die Vorinstanz willkürfrei vom gemeinsamen Tatwillen
des Beschwerdeführers und B.________'s aus, den Raub zu vollenden und
allfällige Störer - so auch den Geschädigten E.________ - mit Hilfe des
mitgebrachten Materials, namentlich des Klebebandes, ausser Gefecht zu setzen.
Dabei gilt es zu beachten, dass für die Begründung der vorsätzlichen
Mittäterschaft ein gemeinsamer Beschluss im juristisch-technischen Sinn nicht
erforderlich ist. Vorausgesetzt wird lediglich, dass das deliktische Verhalten
aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses
verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann (vgl. E.
1.3.2 hiervor). Dies ist vorliegend der Fall. Die in tatsächlicher Hinsicht
erstellte arbeitsteilige, unaufgeregte und gut koordinierte Tatausführung lässt
klar auf einen vom Beschwerdeführer und B.________ gemeinsam getragenen
Tatwillen schliessen, welcher auch die Fesselung bzw. das Ruhigstellen eines
allfälligen störenden Kunden mit Hilfe des mitgebrachten Klebebandes umfasst.
Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten E.________ zu keinen
wechselseitigen Interaktionen gekommen ist, bzw. der Beschwerdeführer die
eigentliche Tatausführung der Freiheitsberaubung nicht selber vorgenommen hat,
ist nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.3.2
hiervor) nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe
keinen erkennbaren Willen zur Freiheitsberaubung offenbart, oder behauptet, der
Geschädigte E.________ sei erst am Schluss des Raubüberfalls in das
Verkaufslokal gekommen und habe für ihn kein Hindernis dargestellt, das
Geschäft mit der Beute zu verlassen, entfernt er sich von dem für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz bzw. ergänzt diesen,
ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.4
hiervor). Inwiefern es widersprüchlich sein sollte, auch bei einem wenig
frequentierten Geschäft im Stadtzentrum Zürich anzunehmen, dass während den
offiziellen Öffnungszeiten mit Kunden gerechnet werden müsse, ist sodann nicht
ersichtlich. Insoweit erweist es sich als bundesrechtskonform, wenn die
Vorinstanz Mittäterschaft annimmt und den Beschwerdeführer wegen
Freiheitsberaubung verurteilt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch der
Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Er bringt dabei zusammengefasst
vor, der Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO sei verletzt worden. Der Gedanke des
Verschleierns des Deliktsguts müsse beim Tatbestand der Geldwäscherei in der
Anklage konkretisiert werden. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei
lückenhaft und reiche für eine Verurteilung nicht aus. Die Staatsanwaltschaft
habe es unterlassen, die für die Beurteilung der Geldwäscherei bedeutsamen
Tatsachen zu untersuchen und seine wie auch B.________'s diesbezüglich
getätigten Aussagen nach Massgabe von Art. 6 StPO zu verifizieren. So habe sie
bezüglich des Verbleibs und Auffindens der Luxusuhren weder Ermittlungen in
Erwägung gezogen, noch solche eingeleitet. Dass er die Beute nach dem in Zürich
verübten Raub gemeinsam mit B.________ nach Deutschland verbracht habe, sei
nicht rechtsgenügend erwiesen. Im Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz,
wonach er seine Absicht eingeräumt habe, die Uhren der Einziehung zu entziehen
und zu Geld zu machen, um Schulden zu tilgen, aktenwidrig. Er habe lediglich
erklärt, den Raub in Zürich begangen zu haben, um zu Geld zu kommen und seine
Schulden in Serbien damit zu begleichen. Zur Erfüllung des Tatbestandes genüge
es ohnedies nicht, dass das Deliktsgut ins Ausland transferiert oder wie auch
immer zwecks Vereitelung des legitimen Zugriffs vom Tatort physisch entfernt
worden sei. Die Sicherung und Vereitelung des Zugriffs der Behörden oder des
Berechtigten auf die Deliktsbeute stelle eine straflose Selbstbegünstigung des
Täters wie auch ein begriffsnotwendiges Tatbestandsmerkmal des Raubes dar,
welches keinen zusätzlichen Unrechtsgehalt beinhalte. Dasselbe gelte in Bezug
auf den Umtausch der aus dem Raub stammenden Uhren in Geld und die
Entgegennahme seines Anteils aus der Beute im Gegenwert von 21'000 Euro. Die
Verurteilung wegen Geldwäscherei verletze damit auch das Verbot der
Doppelbestrafung gemäss Art. 11 StPO und das Selbstbegünstigungsprivileg nach
Art. 305 StGB.

2.2. Die Vorinstanz stellt für die Feststellung des Sachverhalts auf die
tatnächsten Aussagen des Beschwerdeführers bei der Polizei ab, wonach er nach
dem Raub auf das Uhren Atelier C._________ in Zürich mit B.________ und der
Deliktsbeute nach Deutschland und anschliessend alleine direkt nach Serbien
gefahren sei und dort die von B.________ versprochenen 21'000 Euro über eine
Drittperson in Belgrad erhalten und seine Schulden bezahlt habe. In rechtlicher
Hinsicht geht sie davon aus, der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand der
Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, indem er die aus dem Raub in
Zürich stammenden Uhren zusammen mit B.________ nach Deutschland in einen
kleinen unbekannten Ort in der Nähe von Freiburg im Breisgau verbracht habe.
Weiterer Verschleierungshandlungen bedürfe es nicht. Entsprechend spiele es
keine Rolle, dass die Anklageschrift weitere Handlungen, durch welche das
Deliktsgut bis heute dem Zugriff der Behörden bzw. des Berechtigten entzogen
werde, nicht näher konkretisiere. Als Täter des Raubes sei dem Beschwerdeführer
die deliktische Herkunft der Uhren bekannt gewesen. Zudem habe er - wie von ihm
selbst wiederholt erwähnt wurde - in der Absicht gehandelt, die Einziehung zu
vereiteln und die Uhren zu Geld zu machen, um seine Schulden zu begleichen.
Damit sei der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei zu verurteilen. Dass er als
Mittäter am Raub in Zürich beteiligt war, sei nicht von Bedeutung, zumal nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Vortäter als sein
eigener Geldwäscher in Betracht komme.

2.3.

2.3.1. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB macht sich schuldig, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei
um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten
Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich
(BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; Urteil 6B_295/2019 vom
8. August 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Aufgrund seiner Stellung im Gesetz
schützt der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der
Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche
Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145
IV 335 E. 3.1 S. 341; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2; je mit
Hinweisen). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung
auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen
erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 120 IV 323 E. 3 S. 325 ff.).

2.3.2. Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der
verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu
bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175; 129 IV 238 E. 3.3 S. 244; je mit
Hinweisen). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa das Verstecken (BGE 122 IV
211 E. 2b S. 215; 119 IV 59 E. 2e S. 64), das Anlegen (BGE 119 IV 242 E. 1d S.
244 ff.) sowie das Wechseln von Bargeld (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 216 f.) in
Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten
Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a
S. 278 f.) oder der blosse Besitz, beziehungsweise das Aufbewahren von Geld
(BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f.; Urteil 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000 E. 2d/
aa). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail") - etwa
bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) - liegt in
der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren
Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch
einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175; Urteil 6B_217/2013 vom 28.
Juli 2014 E. 3.4; je mit Hinweisen). Eine Auslandüberweisung erfüllt den
Tatbestand der Geldwäscherei nur dann, wenn die Transaktion geeignet ist, die
Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175 f. mit
Hinweisen). Die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche stellt keine
tatbestandsmässige Vereitelungshandlung dar (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175 mit
Hinweisen).

2.3.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV
63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die
beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt
ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass
die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt
und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an
der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE
143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die
darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
StPO).

2.4.

Die im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Geldwäscherei vorgebrachten Rügen
des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

2.4.1. Soweit er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
wendet und bestreitet, die Deliktsbeute nach dem Raub in Zürich nach
Deutschland verbracht zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz
hat sich mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und ihr
Beweisergebnis nachvollziehbar und überzeugend begründet. Wenn sie zum Schluss
gelangt, dass auf die detaillierten, einheitlichen und schlüssigen Aussagen des
Beschwerdeführers gegenüber der Polizei abgestellt werden könne und kein Grund
ersichtlich sei, weshalb jener bei diesen Befragungen hinsichtlich des
Verbringens des Deliktsguts nach Deutschland falsche Angaben gemacht haben
sollte, erscheint dies nicht als schlechterdings unhaltbar. Das gleiche gilt
für ihre Erklärung, der Beschwerdeführer habe seine am 20. Juli 2017 und am 12.
Oktober 2017 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen an der später
durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten B.________
vom 15. August 2018 allein deshalb nicht bestätigt bzw. widerrufen, da er
diesen vor allem in dessen Anwesenheit möglichst nicht habe belasten wollen.
Auch diese Ausführungen erscheinen schlüssig und liegen durchaus noch im Rahmen
einer willkürfreien Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Der vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, auf seine vor der Polizei getätigten
Aussagen könne nicht abgestellt werden, da er sich mit diesen Ausführungen
lediglich selbst habe entlasten wollen, vermag daran nichts zu ändern. So
beschränkt er sich bei seinen Vorbringen darauf, den Ausführungen der
Vorinstanz seine eigene Sachdarstellung entgegenzubringen und wie in einem
Berufungsverfahren frei zur Beweiswürdigung zu plädieren. Dabei verkennt der
Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die
eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Seine Vorbringen
erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid,
auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. E. 1.3.4
hiervor). Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der
beschwerdeführerischen Aussagen, wonach dieser die Uhren zu Geld machen wollte,
um seine Schulden in Serbien zu begleichen, auf dessen Absicht schliesst, die
Deliktsbeute dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Der blosse Umstand, dass
die Vorinstanz die Aussagen anders würdigt, als es der Beschwerdeführer
offenbar gerne hätte, begründet noch keine Willkür. Ihre Schlussfolgerungen
sind nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine
willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken.

2.4.2. Gemäss Anklageschrift vom 21. August 2018 wird dem Beschwerdeführer
unter dem Titel der Geldwäscherei zur Last gelegt, er habe sich am 22. Februar
2017 nach 14.25 Uhr zusammen mit B.________ und den zuvor aus dem Uhren Atelier
C._________ in Zürich geraubten Luxusuhren auf einer nicht genau bekannten,
möglichst direkten Route nach Deutschland in eine kleine Ortschaft in der Nähe
der Stadt Freiburg im Breisgau begeben. Dabei hätten sie 69 Luxusuhren ins
Ausland gebracht, welche aus dem zuvor von ihnen verübten Raub auf das Uhren
Atelier C._________ bzw. F.________ stammten. Der Beschwerdeführer und
B.________ hätten durch das Wegbringen der Uhren ins Ausland Vermögenswerte
verheimlicht, deren Auffinden bzw. deren Einziehung bewusst und gewollt oder
zumindest billigend in Kauf nehmend verhindert und sich dadurch der
Geldwäscherei strafbar gemacht.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Anklage betreffend den
Vorwurf der Geldwäscherei - nebst dem Transport der Beute über die Grenze -
keine weiteren Tathandlungen umschreibt. Wie die Vorinstanz indes zutreffend
festhält, liegt mit dem Verbringen der geraubten Uhren ins Ausland bereits eine
tatbestandsmässige Verschleierungshandlung vor. Der Transport des Deliktsguts
über die Grenze ins Ausland hinterlässt keine Papierspur und ist typischerweise
geeignet, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung der verbrachten
Vermögenswerte zu vereiteln (In diesem Sinne auch ACKERMANN/ZEHNDER, in:
Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, N.
455 zu Art. 305bis StGB). Entsprechend hat das Bundesgericht in einem Fall, in
welchem das aus dem Drogenhandel stammende Geld in einem Fahrzeug versteckt,
über die Grenze gebracht und auf ein nicht auf den Namen des Täters lautendes
Konto eingezahlt wurde, erwogen, dass jede dieser Handlungen (Verstecken,
Transfer über die Grenze, Einzahlung) geeignet sei, die Einziehung des
deliktischen Vermögenswerts zu behindern (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3b S. 26). An
dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Weitere, über den physischen Transport
ins Ausland hinausgehende Verschleierungshandlungen sind mit der Vorinstanz
ebenso wenig erforderlich wie Nachforschungen durch die Staatsanwaltschaft
hinsichtlich des Verbleibs des Deliktsguts. Der die Grundlage der Verurteilung
wegen Geldwäscherei bildende Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer die
Deliktsbeute zusammen mit B.________ nach Deutschland gebracht hat, deckt sich
mit dem in der Anklage umschriebenen Vereitelungsvorwurf. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes ist zu verneinen.

2.4.3. Schliesslich ist auch kein Verstoss gegen das Verbot der
Doppelbestrafung (Art. 11 StPO) oder gegen das Selbstbegünstigungsprivileg
(Art. 305 StGB) ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein. Den Tatbestand von Art. 305bis StGB
kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein
Verbrechen erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3 S. 325 ff.). Das Bundesgericht hat
diese Rechtsprechung trotz der von einem Teil der Lehre geäusserten Kritik
mehrfach bestätigt (so in: BGE 122 IV 211 E. 3 S. 217 ff.; 124 IV 274 E. 3 S.
276 ff., siehe auch BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 128 IV 117 E. 7a S. 132; 126
IV 255 E. 3a S. 261; Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6, nicht publ. in
BGE 132 IV 132). An der Rechtsprechung ist aus den in den zitierten Entscheiden
genannten Gründen festzuhalten. Geldwäscherei durch den Vortäter ist weder
mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl
wegen des als Vortat begangenen Raubes als auch wegen Geldwäscherei stellt
keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Die Beschwerde ist insofern ebenfalls
abzuweisen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Geldwäscherei erweist sich
damit als bundesrechtskonform.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Strafzumessung. Er macht
im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen. So habe sie nicht dargelegt, weshalb sie die für den Raub in
Zürich, die Freiheitsberaubung, die Geldwäscherei und den Raub in Luzern
ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil
um insgesamt 11 Monate erhöht habe. Die Vorinstanz habe bezüglich der Tat- und
Täterkomponenten keine Erkenntnisse oder Sachverhaltsmerkmale eingebracht,
welche vom erstinstanzlichen Gericht nicht schon berücksichtigt worden wären.
Für die von der Vorinstanz vorgenommene Strafschärfung bestehe damit kein Raum.
Die Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten erachtet der Beschwerdeführer
als zu hoch.

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des
Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 217
E. 3 S. 223 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319 mit
Hinweisen).

Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass
die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59; 134 IV 17
E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 5 f.; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich
ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren
in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 127 IV 101
E. 2c S. 105). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren
Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen
nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen
(Urteile 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019
E. 1.2; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre
Begründungspflicht verletzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz
hat aufgezeigt, weshalb für die beiden Raubüberfälle, die Freiheitsberaubung
und die Geldwäscherei jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Sie ist bei
der Bildung der Gesamtstrafe methodisch korrekt vorgegangen, hat sich eingehend
mit den relevanten Strafzumessungsfaktoren befasst und über 11 Seiten
differenziert begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2
Monaten für die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als angemessen
erachtet. Dabei hatte sie nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen
sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (vgl. Urteil 6B_521/2019
vom 23. Oktober 2019 E. 1.5). Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein
neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht
daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren
gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen
Ermessen festzusetzen (Urteile 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und
6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2).

3.3.2. Dass die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen
überschritten hätte oder sich von nicht massgeblichen Kriterien hätte leiten
lassen ist sodann nicht ersichtlich. Auch hat sie keine wesentlichen
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet. Die von ihr für den
Raub in Zürich festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten, wie
auch deren Erhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate für die
Freiheitsberaubung, um 3 Monate für die Geldwäscherei und um 27 Monate für den
Raub in Luzern, stehen mit der Formulierung des jeweiligen Tatverschuldens im
Einklang. Die Erhöhung der Strafe um weitere 4 Monate aufgrund der
Täterkomponenten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf ihre Ausführungen kann
insofern verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3 S. 25 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung von
E.________ vorbringt, er habe diesbezüglich nicht den geringsten Tatbeitrag
geleistet und behauptet, dass es sich hierbei um eine ungeplante Alleinaktion
des Mitbeschuldigten B.________ gehandelt habe, entfernt er sich von den
willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach die
entsprechende Freiheitsberaubung auf einem gemeinsamen Tatentschluss des
Beschwerdeführers und B.________ basierte (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Dass der
Beschwerdeführer den Geschädigten E.________ nicht selber gefesselt hat, führt
nicht dazu, dass ihm im Vergleich zu B.________ ein geringeres Verschulden
zuerkannt werden muss.

Ebenso hat die Vorinstanz den positiven Führungsbericht des Beschwerdeführers
im Rahmen der Bewertung der Täterkomponenten zu Recht als
strafzumessungsneutral gewertet. Die gute Führung in der Haft ist für die
Strafzumessung unerheblich. Ein korrektes Verhalten im Strafvollzug kann
vorausgesetzt werden. Dieses wird dem Beschwerdeführer in erste Linie bei der
Frage nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zugute zu halten sein
(vgl. Art. 86 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung kann es hingegen nicht als
besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteile
6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E.
5.5).

3.3.3. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach
er in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz auf diverse, im Vergleich zum
vorliegend zu beurteilenden Fall schwerwiegendere und dennoch weniger hart
geahndete Straffälle verwiesen habe. Das Bundesgericht hat bereits
verschiedentlich betont, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem
Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des
Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193;
Urteil 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht
hat lediglich für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht besorgt zu sein.
Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle
wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens
festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb
dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191
E. 3.1 S. 193 mit Hinweisen). Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 6
Jahren und 2 Monaten hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die
Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um amtliche Verteidigung wird als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 64 BGG entgegengenommen. Das Gesuch ist abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer