Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.26/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_26/2020

Urteil vom 29. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 4. Dezember 2019 (SK 19 414).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Januar 2017 wegen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
100 Tagen und einer Busse von Fr. 260.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)
verurteilt. Der mit Urteil vom 26. April 2016 des Kantonsgerichts Luzern
bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von sechs Monaten wurde nicht
widerrufen. Es wurde eine Verwarnung ausgesprochen und die Probezeit um 1½
Jahre verlängert. Auf Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau am 17. Januar 2017 am Strafbefehl fest und überwies die
Akten dem zuständigen Regionalgericht. Da der Beschwerdeführer - trotz
gehöriger Vorladung mit Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen - der
Hauptverhandlung fernblieb und lediglich sein Verteidiger anwesend war, stellte
das Regionalgericht am 17. Oktober 2017 die Rechtskraft des Strafbefehls
infolge Rückzugs der Einsprache fest. Das am 17. Oktober 2019 eingereichte
Schreiben des Beschwerdeführers leitete die Staatsanwaltschaft am 1. November
2019 als Revisionsgesuch an das Obergericht des Kantons Bern weiter, welches
darauf mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf
den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht
verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Das Obergericht erwägt, das Revisionsgesuch richte sich gegen einen
Strafbefehl, der infolge Nichterscheinens zur Hauptverhandlung rechtskräftig
geworden sei. Ein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2
StPO liege, soweit hier interessierend, nicht vor. Einen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen oder neue Beweise)
vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun. Die Tatsachen, die er nunmehr
mittels Revision vorbringe, hätte er im Hauptverfahren vor dem Regionalgericht
bzw. im Rechtsmittelverfahren vorbringen können und müssen. Indem er ihm
bereits früher bekannte tatsächliche Umstände pauschal erst jetzt im
vorliegenden Verfahren vorbringe, erscheine sein Gesuch als Mittel, um den
ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Derart Versäumtes könne er nicht
mittels einer Revision nachholen.

Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt
sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
obergerichtlichen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er in
den Grundzügen seine im Revisionsgesuch enthaltenen Vorbringen
(Totschlag-Vorfall), macht Folterungen und Misshandlungen durch die Polizei
geltend und zieht die Integrität und Ehrlichkeit seines seinerzeitigen
amtlichen Verteidigers in Zweifel. Dass und inwiefern der vorinstanzliche
Beschluss bundesrechtswidrig sein könnte, sagt er nicht. Auf die Beschwerde ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht
einzutreten.

4. 

Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich
anfechten liesse, ist auch nicht erkennbar. Damit fällt die verlangte Beigabe
eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill