Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.269/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_269/2020

Urteil vom 8. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

2. C.________,

3. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (ungetreue Geschäftsbesorgung, Nötigung,
Veruntreuung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28.
Januar 2020

(502 2019 298 + 299).

Sachverhalt:

A. 

Am 15. März 2013 schlossen A.________ und B.________ mit der E.________ AG
einen Pachtvertrag ab. Am 9. Oktober 2013 wurde zudem für den Betrieb des
Landgasthofes die F.________ AG gegründet mit A.________ als Präsidentin und
B.________ als Mitglied des Verwaltungsrats. Zur Liberierung des Aktienkapitals
gewährte ihnen die G.________ AG am 30. Juli 2013 ein Darlehen über Fr.
100'000.--, welches durch mehrere Nachträge ergänzt wurde. Die H.________ AG
führte die Buchhaltung der F.________ AG und kümmerte sich um die
administrativen Angelegenheiten und die Löhne. D.________ ist
Verwaltungsratspräsident und sein Sohn C.________ Sekretär des Verwaltungsrats
der H.________ AG. D.________ ist zudem auch Verwaltungsratspräsident der
G.________ AG. Am 4. Dezember 2015 unterzeichneten A.________ und B.________
eine Schuldanerkennung, wonach sie der G.________ AG Fr. 135'786.80 schuldeten.
Am 27. Juli 2016 wurde sodann eine Vereinbarung zwischen der E.________ AG und
A.________ sowie B.________ geschlossen, wonach der Pachtvertrag so bald als
möglich aufgelöst werde. Am 11. Oktober 2016 wurde über die F.________ AG der
Konkurs eröffnet und am 18. Dezember 2017 wurde die Gesellschaft aus dem
Handelsregister gelöscht. Am 20. Dezember 2018 erstattete A.________
Strafanzeige gegen C.________ und D.________ wegen Veruntreuung und allenfalls
weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte die
Staatsanwaltschaft Freiburg die Strafverfahren gegen C.________ und D.________
ein.

B. 

Am 4. November 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerde am 28.
Januar 2020 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des
Kantonsgerichts vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen C.________ und
D.________ weiterzuführen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt
die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat (Art. 118 Abs. 1
StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar
verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten
oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV
77 E. 2.2 S. 78; Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 1.1). Als
Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche,
die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem
Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR.

Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge
Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht,
kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht
(vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

1.2. Zur Legitimation führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich als
Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Eine Adhäsionszivilklage werde noch
eingereicht. Das Strafverfahren werde sich zweifelsohne auf ihre Zivilansprüche
auswirken. Sie gedenke sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche
gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 geltend zu machen, da sie zur Unterzeichnung
der Schuldanerkennung genötigt worden sei. Der Konnex zum Zivilrecht sei damit
evident, denn bei einer Schuldanerkennung gehe es per se um eine
zivilrechtliche Angelegenheit. Sie habe zudem als Geschädigte im
strafprozessualen und Opfer im opferrechtlichen Sinne Anspruch auf eine
angemessene Genugtuung, zumal sie durch das nötigende Verhalten der
Beschwerdegegner 2 und 3 in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei.
Schliesslich würden die beanzeigten vermögensrechtlichen Straftatbestände
offensichtlich in der Höhe des noch zu ermittelnden Deliktsbetrags
Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

1.3. Bezogen auf den Tatbestand der Nötigung beschränkt sich die
Beschwerdeführerin darauf, zu behaupten, sie sei zur Unterzeichnung der
Schuldanerkennung genötigt worden. Bereits die Vorinstanz hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern sie zur Unterzeichnung der
Schuldanerkennung genötigt worden sein soll. Die pauschale Behauptung einer
Nötigung genüge nicht, um einen Straftatbestand anzunehmen. Schliesslich habe
die Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 14. Februar 2019 bestätigt, nicht
bedroht worden zu sein, die Schuldanerkennung ohne zu überlegen unterzeichnet
zu haben und im Nachhinein damit nicht mehr einverstanden gewesen zu sein. Vor
diesem Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die
Begründung der Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren oblegen,
konkretere Ausführungen zur behaupteten Straftat zu machen. Der Beschwerde kann
aber nicht das geringste Detail zur behaupteten Nötigung entnommen werden.
Aufgrund dessen ist in keiner Weise dargetan, inwiefern der Beschwerdeführerin
gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine Schadenersatzforderung infolge
Nötigung zustehen könnte. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der
angefochtene Entscheid auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin auswirken
könnte.

Auch der behauptete Anspruch auf eine Genugtuung ist unzureichend begründet.
Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als
rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Eine Genugtuung nach Art. 49
OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es
rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse
Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer
qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige
Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne
von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeitsverletzungen
rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern
die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiege, ist daher in
der Beschwerde darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725; Urteil 6B_297/2019
vom 12. August 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, sie habe Geschädigtenstellung inne und sei Opfer der
behaupteten Straftat geworden, da sie in ihrer psychischen Integrität verletzt
worden sei, reicht zur Begründung einer Genugtuungsforderung nicht aus. Damit
ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die behauptete
Persönlichkeitsverletzung die erforderliche Schwere erreicht haben könnte.
Soweit der Vorwurf der Nötigung betroffen ist, genügt die Beschwerde den
strengen Begründungsanforderungen nicht und auf die Beschwerde kann nicht
eingetreten werden.

1.4. Im Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner 2 und 3
hätten sich der Veruntreuung und allenfalls weiterer Vermögensdelikte schuldig
gemacht. Vorliegend muss aber davon ausgegangen werden, dass die behaupteten
Vermögensdelikte nicht das Vermögen der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr
dasjenige der F.________ AG betreffen. Jedenfalls ist in der
Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2019 mehrfach vom Gesellschaftsvermögen
die Rede. Auch die Vorinstanz prüfte, ob die Zahlungen der Deckung der
Betriebskosten der Gesellschaft dienten und gelangt zum Schluss, es bestünden
keine Hinweise, dass Mittel der Gesellschaft zugunsten anderer als die in der
Buchhaltung erwähnten Begünstigten herausgenommen worden seien. Ist aber
lediglich das Gesellschaftsvermögen betroffen, ist die Beschwerdeführerin nicht
zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158;
Urteil 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Ansonsten wäre es
angesichts der strengen Begründungsanforderungen auch hier der
Beschwerdeführerin oblegen, aufzuzeigen, inwiefern sie durch die behauptete
Straftat unmittelbar verletzt wurde oder dass sie beispielsweise Inhaberin des
angeblich veruntreuten Vermögens ist. Da dies nicht der Fall ist, kann auf die
Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Somit erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wie etwa die Anträge auf Anordnung
weiterer Beweismassnahmen einzugehen.

2. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird
ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2
und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen somit keine
Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär