Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.25/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_25/2020

Urteil vom 30. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Dezember 2019 (BK 19 488 KUE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. November 2019 um Erlass, eventualiter
Stundung der ihm mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 14.
November 2014 (BK 14 347), 19. Februar 2019 (BK 19 68), 29. März 2019 (BK 19
69) und 1. April 2019 (BK 19 46+47) auferlegten Verfahrenskosten. Die
Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor
Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das
Kostenerlassgesuch zu Unrecht abgelehnt hat. Dazu äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Er begnügt sich damit, Beschwerdeschriften
einzureichen, die er bereits in den Verfahren in der Sache eingereicht hat. Die
Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Aus der Beschwerde ergibt
sich mithin nicht, inwieweit die angefochtene Verfügung gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG) :

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill