Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.24/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_24/2020

Urteil vom 20. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Amtsgeheimnisverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. November 2019 (SBK.2019.15).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 31. Juli 2017 Strafanzeige gegen Unbekannt,
eventuell gegen den Steuersekretär einer Gemeinde des Kantons Aargau wegen
Amtsgeheimnisverletzung. Am 21. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft
Muri-Bremgarten das Strafverfahren ein, was die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Aargau am 28. Dezember 2018 genehmigte. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 19. November 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in
Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die
Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss die Privatklägerin indes im
Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht
stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die
Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der
Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche
Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese
Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

3. 

Der Beschwerdeführer führt aus, als Adressat des angefochtenen Entscheids und
in seiner Stellung als Privatkläger beschwerdelegitimiert zu sein (vgl.
Beschwerde S. 2). Dies genügt zur Begründung der Legitimation im Sinne von Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG von vornherein nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Entscheidend ist indessen ohnehin, dass ihm keine Zivilansprüche zustehen, die
er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte. Der vom
Beschwerdeführer erhobene Vorwurf richtet sich gegen Mitglieder der kantonalen
bzw. kommunalen Steuerbehörden und damit gegen Amtspersonen wegen angeblich im
Amt verübter Delikte. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich
nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher
Natur (vgl. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/
AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR
110.000]). Der erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf
öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf
Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der
Beschwerdeführer ist in der Sache folglich nicht zur Beschwerde befugt.

4. 

Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der
fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill