Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.228/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_228/2020

Urteil vom 1. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafantritt; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 13. Januar 2020 (SK 19 319).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 25. Februar 2019 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons
Bern (BVD) gegenüber dem Beschwerdeführer den Vollzug diverser
Ersatzfreiheitsstrafen und boten ihn auf den 15. April 2019 zum Strafantritt
auf. Am 4. März 2019 erliessen die BVD infolge Verjährung von Urteilen eine
neue Aufgebotsverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab,
soweit sie darauf eintrat. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 9. August 2019
beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde ein, welches darauf mit Beschluss
vom 13. Januar 2020 nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich das Obergericht im
angefochtenen Entscheid nicht befasst. Folglich kann dies auch das
Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist
daher mit seinen Ausführungen zur Sache nicht zu hören.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von
Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2
BGG).

4. 

Das Obergericht führt aus, die 30-tägige Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid
der POM habe am 11. Juli 2019 zu laufen begonnen. Die vom Beschwerdeführer am
9. August 2019 eingelegte Beschwerde habe keine Begründung enthalten. Eine
begründete Rechtsschrift vom 2. September 2019 sei erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist und damit verspätet beim Gericht eingegangen. Dass dem
Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung am 15. August 2019 und damit bereits
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt
worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Da Begründungen innert der
Rechtsmittelfrist einzureichen und Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar seien
(Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG
155.21]), sei eine Beschwerdeverbesserung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
ausgeschlossen. Da die Beschwerde vom 9. August 2019 erst am 12. August 2019
und damit am letzten Tag der Frist beim Gericht eingegangen sei, habe nicht
ausreichend Zeit zur Verbesserung der Rechtsschrift innert der gesetzlichen
Frist bestanden. Eine Nachfrist hätte dem Beschwerdeführer folglich gar nicht
gewährt werden dürfen.

5. 

Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der
Beschwerdeführer nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder sonstwie verfassungs- oder
rechtswidrig sein könnten. Die Hinweise des Beschwerdeführers darauf, es sei
ihm von der Verfahrensleitung eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gewährt
worden und das Verfahren vor Vorinstanz habe sechs Monate gedauert, sind für
sich nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Es fehlt an einer
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Beschluss (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Sollte er damit eine Verletzung des Vertrauensschutzes rügen wollen, sind die
strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen ohnehin
nicht erfüllt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das gilt auch, soweit er das rechtliche
Gehör als verletzt rügt und der Vorinstanz überdies pauschal Befangenheit
vorwirft. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. 

Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill