Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.226/2020
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://24-04-2020-6B_226-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1775 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_226/2020

Urteil vom 24. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 20. Januar 2020 (470 19 277).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführer erstatteten am 12. November 2019 Strafanzeige gegen das
Konkursamt Liestal und die Polizei Basel-Landschaft wegen "amtsmissbräuchlicher
Erpressung und Hausfriedensbruch". Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27.
November 2019, das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die gegen die
Verfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Januar
2020 ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat.

Die Beschwerdeführer gelangen an das Bundesgericht und erheben "Einspruch"
gegen den vorinstanzlichen Entscheid.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen
soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur
berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Eingabe weder mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander, noch äussern sie sich zu ihrer Beschwerdelegitimation
und allfälligen Zivilforderungen.

Zudem ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur
Beschwerde in Strafsachen legitimiert sind. Für einen allfälligen Schaden, den
die Mitarbeitenden des Konkursamtes Liestal und der Polizei Basel-Landschaft
durch die ihnen vorgeworfenen Straftaten verursacht haben könnten, haften
Kanton und Gemeinden (§ 13 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
[SR 131.222.2]; § 3 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 24.
April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz; SGS
105]). Eventuelle staatshaftungsrechtliche Ansprüche wären
öffentlich-rechtlicher Natur und könnten in einem Strafverfahren nicht
adhäsionsweise geltend gemacht werden.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführer ist ausnahmsweise
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art.
65 Abs. 2 BGG), womit das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos wird.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held