Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.214/2020
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://22-04-2020-6B_214-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1773 in global code Hauptinhalt
 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_214/2020

Urteil vom 22. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Berufung (Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 30. Januar 2020 (SB200021-O/U/jv).

Erwägungen:

1. 

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019
wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie zu einer bedingten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-. Zudem untersagte es ihm
lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die
einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Seine hiergegen
angemeldete Berufung zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2019
zurück.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2020 schrieb die Vorinstanz das
Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung als erledigt ab und stellte
fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 28. Oktober 2019 rechtskräftig ist.

2. 

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 19. Februar 2020 an das
Bundesgericht und legt Beschwerde "gegen das Urteil eines lebenslänglichen
Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB" ein. Zur Begründung führt
er aus, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten und
er sich über das Ausmass des Urteils nicht bewusst gewesen sei.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer
darauf hin, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung enthalten
muss, in der die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit
den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen hat, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
140 III 86 E. 2, 115 E. 2) und der Beschwerdeführer - allenfalls unter Beizug
einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes - seine Eingabe bis zum Ablauf
der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist nachbessern und ergänzen
könne. Hiervon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

3. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer geht auf den angefochtenen Entscheid nicht ein und macht zudem
auch keine Rechtsverletzung geltend. Er bringt nicht vor, er habe nicht den
Rückzug seiner Berufung erklären wollen oder sei sich der Folgen seines
Rückzugs nicht bewusst gewesen. Dass er sich trotz des eindeutigen Dispositvs
und der Erläuterungen des Vorsitzenden im erstinstanzlichen Verfahren der
Tragweite des erstinstanzlichen Urteils nicht bewusst gewesen sein will, ist im
Hinblick auf den in Kenntnis der damit verbundenen Rechtsfolgen erklärten
Berufungsrückzug unerheblich.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held