Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.209/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_209/2020

Urteil vom 16. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschwerdebegründung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus,
Präsidentin, vom 27. Dezember 2019 (OG.2019.00100).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 19. Dezember 2019 ein mit "Beschwerde wegen
Anzeigeaufnahme" betiteltes Schreiben inklusive Beilagen beim Kantonsgericht
Glarus ein, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des
Kantons Glarus weiterleitete. Dieses trat darauf mit Verfügung vom 27. Dezember
2019 nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die ergänzenden Eingaben des
Beschwerdeführers vom 18. Februar und 11. März 2020, da diese nicht innert der
30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgten und somit
verspätet sind.

3.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen
lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt
ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2
S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.

Die Vorinstanz trat auf die "Beschwerde" des Beschwerdeführers nicht ein, weil
diese weder einen irgendwie erkennbaren Antrag noch eine nachvollziehbare
Begründung enthalte und den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und
Art. 396 Abs. 1 StPO daher nicht genüge. Sie verzichtete darauf, dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen,
da die Eingabe vom 19. Dezember 2019 wie auch eine frühere Eingabe des
Beschwerdeführers vom 10. August 2019 offenbaren würden, dass dessen Handeln
und Vorgehen von Denkvorgängen geleitet sei, die einer juristischen
Auseinandersetzung und Aufarbeitung nicht zugänglich seien.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Frage,
ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art.
385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385
Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus seiner
Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt
haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht als höchste
richterliche Instanz nur im Rahmen der im BGG vorgesehenen Verfahren tätig
werden kann. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der
Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Strafanzeigen
müssen demgegenüber bei den zuständigen kantonalen Behörden oder bei der
Bundesanwaltschaft eingereicht werden.

5.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus,
Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld