Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.19/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_19/2020

Urteil vom 6. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 21. Oktober 2019 (SR190019-O/U/jv).

Erwägungen:

1. 

Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
26. Oktober 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr.
40.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Zudem auferlegte es ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 90.--.

Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2019 ein Revisionsgesuch gegen
diesen Strafbefehl und beantragte zumindest sinngemäss dessen Aufhebung und
einen Freispruch. Das Obergericht Zürich trat am 21. Oktober 2019 auf das
Revisionsgesuch nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf
den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht
verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene
Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch
oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.

Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert
werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an
bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin
eingeleitet worden wäre. Die Revision kann in Betracht kommen wegen Tatsachen
oder Beweismittel, die der Bestrafte im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht
kannte, die er damals nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung
er nicht veranlasst sein konnte. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den
gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg
zu umgehen (vgl. Urteile 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3 und 6B_545/
2014 vom 13. November 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).

4. 

Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer wende im
Revisionsverfahren ein, nicht der Lenker des parkierten Fahrzeuges gewesen zu
sein. Diese Tatsache hätte er ohne Weiteres im Rahmen eines
Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl vom 26. Oktober 2018 vorbringen
können. Auf dem Strafbefehl sei explizit darauf hingewiesen worden, dass eine
Einsprache gegen den Strafbefehl innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum möglich
sei. Der Beschwerdeführer hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den
Strafbefehl wenden müssen, was zur Fortsetzung des Verfahrens geführt hätte.
Indem er erst im Revisionsverfahren die Aufhebung der rechtskräftigen
Verurteilung zu erreichen versuche, erscheine sein Gesuch als Mittel, das
Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg, zu umgehen. Nachdem er
es selbstverschuldet versäumt habe, die Einsprachefrist einzuhalten und eine
Revision nicht dazu da sei, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen,
müsse sein Gesuch als missbräuchlich qualifiziert werden.

5. 

Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt
sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Stattdessen führt er vor
Bundesgericht aus, es sei revisionsrechtlich relevant, ob er der Lenker des
Fahrzeugs gewesen sei oder nicht. Das Revisionsverfahren sei gerade dazu da,
nicht bekannte relevante Fakten einzubringen. Dass er nicht der Lenker gewesen
sei, habe er im Einspracheverfahren nicht vorbringen können, weil die Frist zu
kurz gewesen sei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Institut
der Revision verkennt und mit seinem Gesuch auf die Einsprache zurückzukommen
versucht. Das Revisionsverfahren dient indessen nicht dazu, (Frist-)
Versäumnisse im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nachzuholen. Dass
und inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden bzw. die
Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben könnte, sagt er damit
allerdings nicht. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die vorinstanzliche
Annahme, er habe die Einsprachefrist selbstverschuldet verpasst, willkürlich
oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung
(Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill