Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.198/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_198/2020

Urteil vom 18. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,

2. B.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom
3. Februar 2020

(AK 010 20 170/BSC).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden nahm mit Verfügung vom 3. Februar
2020 die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2
nicht an die Hand. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das
Bundesgericht. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Februar 2020
sei aufzuheben und es sei ein unvorbelasteter ausserordentlicher Staatsanwalt
einzusetzen. "Eine Verweisung der Ermittlungen an das Obergericht Obwalden sei
nicht zuzulassen".

2. 

Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 StPO). Gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen Beschwerde bei
der kantonalen Beschwerdeinstanz führen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2
StPO). Die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht ist mangels Ausschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs folglich nicht zulässig. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Sache ist gestützt auf Art. 30 Abs. 2
BGG zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Obwalden
weiterzuleiten.

3. 

Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs.
1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zuständigkeitshalber an das Obergericht
des Kantons Obwalden weitergeleitet.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden (unter
Beilage der Beschwerde inkl. Beilagen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld