Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.194/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_194/2020

Urteil vom 21. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (versuchte Bestechung Privater, Amtsmissbrauch);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 26. November 2019 (470 19 214).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin erstattete am 9. Mai 2019 Strafanzeige gegen den
Gemeindepräsidenten von U.________ (Beschwerdegegner 2) wegen versuchter
Bestechung Privater (Art. 322 ^octies i.V.m. Art. 22 StGB) und Amtsmissbrauchs
(Art. 312 StGB). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der
Beschwerdegegner 2 habe sich strafbar gemacht, weil er ihr nach Differenzen bei
der Abwicklung eines zwischen ihr und der Gemeinde U.________ abgeschlossenen
Service-Vertrags eine Geldzahlung für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem
Vertrag angeboten habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das
Verfahren mit Verfügung vom 13. August 2019 nicht an die Hand. Die von der
Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Beschluss vom 26. November 2019 ab. 

Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die
Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1
S. 4 f. mit Hinweisen).

Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f.
S. 191 f.).

3. 

Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht zu ihrer
Beschwerdelegitimation. Sie legt insbesondere nicht dar, dass und inwiefern ihr
gegenüber dem Beschwerdegegner 2 persönlich Schadenersatzforderungen zustehen
könnten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Sie ist in der Sache mangels
Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG daher nicht zur
Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" (vgl. dazu BGE 141
IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40) ist nicht
gerügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. 

Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er im
Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatte.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld