Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.174/2020
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Tribunal fédéral

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Tribunal federal

               

6B_174/2020

Urteil vom 23. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiedererwägung; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 29. Januar 2020 (BKBES.2020.15).

Erwägungen:

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm am 27. August 2018 eine
Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen (unbekannte) Mitarbeiter der
Arbeitslosenkasse und/oder des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
nicht an die Hand. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 22.
November 2018 ab.

Im Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer in derselben Sache unter Verweis auf
seiner Auffassung nach falsche Abrechnungen erneut an die Staatsanwaltschaft
und in der Folge an die Beschwerdegegnerin. Diese teilte dem Beschwerdeführer
mit, das Strafverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und für die
Staatsanwaltschaft bestehe kein weiterer Handlungsbedarf. Dem Beschwerdeführer
stehe die Möglichkeit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde offen. Die daraufhin
vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wies die Vorinstanz
am 15. Januar 2020 mit der Begründung ab, neue Beweismittel oder Tatsachen, die
für eine strafrechtliche Verantwortung der vom Beschwerdeführer beschuldigten
Personen sprechen würden, lägen nicht vor, weshalb der Staatsanwaltschaft keine
Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne, wenn sie aufgrund der erneuten
Meldung des Beschwerdeführers "kein neues Strafverfahren" eröffne.

2.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 trat die Vorinstanz auf ein
"Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdeführers nicht ein, da die StPO eine
solche Möglichkeit bei verfahrensabschliessenden Entscheiden nicht vorsehe. Auf
den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 15. Januar 2020, mit dem die
Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen wurde, könne nicht zurückgekommen
werden. Die Vorinstanz erhob für den Beschluss vom 29. Januar 2020 keine
Gerichtskosten.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt
zusammengefasst, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen.

3.

Der Beschwerdeführer ist vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen
grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die
Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen Mitarbeiter der
kantonalen Arbeitslosenkasse und/oder des RAV beurteilen sich nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn (BGS 124.21) und sind damit
öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 VerantwortlichkeitsG/SO;
BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 1.1). Die
geschädigte Person kann Beamte nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2
VerantwortlichkeitsG/SO).

Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer an der Aufhebung des
Nichteintretensbeschlusses ohne Kostenfolge, der einer (erneuten) materiellen
Prüfung der Rechtssache nicht entgegensteht, ein rechtlich geschütztes
Interesse hat. Der Vorinstanz ist insoweit in Erinnerung zu rufen, dass nach
gefestigter Rechtsprechung die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels
unschädlich ist (BGE 138 I 367 E. 1.1 S. 370; Urteil 6B_171/2015 vom 22.
Dezember 2015 E. 1). Zwar sieht die StPO keine "Wiederwägung"
verfahrensabschliessender Entscheide vor, jedoch ist es den Strafbehörden in
den engen Grenzen von Art. 323 Abs. 1 und Art. 410 ff. StPO möglich, auf
rechtskräftige verfahrensabschliessende Entscheide zurückzukommen. Ob die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, hat im Falle einer
Wiederaufnahme ausschliesslich die Staatsanwaltschaft zu beurteilen (vgl. Art.
323 Abs. 1 StPO; siehe auch: Art. 2 Abs. 2 StPO). Entscheidet diese über ein
Gesuch um Wiederaufnahme eines rechtskräftig eingestellten Verfahrens nicht
innert angemessener Zeit mittels eines anfechtbaren Entscheids, kann die
Beschwerdeinstanz im Rahmen einer daraufhin erhobenen
Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Zuständigkeit nicht (auch) über eine
allfällige Wiederaufnahme entscheiden.

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es
rechtfertigt sich vorliegend, auf eine Kostenauflage ausnahmsweise zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held