Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.162/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_162/2020

Urteil vom 26. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Beihilfe zur Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Januar 2020
(SBK.2019.232).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte am 11. September 2019, eine vom
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren erhobene Strafanzeige
gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg nicht an die Hand zu
nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Aargau am 9. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141
IV 1 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen
Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an
die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen
(BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. 

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zu seiner
Legitimation als Privatkläger, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Aus dem
zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kann der Beschwerdeführer keine
Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen,
weil sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den
beschuldigten Gerichtspräsidenten einzig nach dem kantonalen Haftungsgesetz
beurteilen (vgl. § 1 Abs. 1 ff. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009
[Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni
1980 [SAR 110.000]) und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch
nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 131 I 455 E.
1.2.4 S. 461; Urteil 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer
ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

4. 

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende
Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E.
1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Zwar ruft er mehrere
Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 5, 7, 9 sowie 29 BV) an und rügt sein
Grundrecht der Menschenwürde als verletzt. Seine Vorbringen beziehen sich
indessen auf das Verhalten/Vorgehen des beschuldigten Gerichtspräsidenten im
fraglichen Zivilverfahren und zielen auf die Rechtmässigkeit der
Nichtanhandnahme, d.h. auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was
unzulässig ist. Abgesehen davon genügten seine Vorbringen den erhöhten
Begründungsanforderungen ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt"; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 I 229 E.
2.2; je mit Hinweisen) nicht.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill