Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.156/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_156/2020

Urteil vom 5. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,

vom 29. Januar 2020 (CR.2020.1).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige nahm die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung am
21. Oktober 2019 nicht an die Hand. Die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts wies eine dagegen eingereichte Beschwerde am 7. November
2019 ab. Auf ein dagegen gerichtetes sinngemässes Revisionsbegehren vom 12.
November 2019 trat die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 29. Januar
2020 nicht ein. Ein Ausstandsgesuch wurde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand sämtlicher Richter und
Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Das
unbegründete Ausstandsbegehren ist offensichtlich unzulässig. Darauf ist nicht
einzutreten. Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche
Ausstandsgesuche, deren Beurteilung wie vorliegend keinerlei
Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis
ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der
abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 6B_1157/2017 vom 29.
Oktober 2018 E. 2 mit Hinweisen).

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Grundrechte verstossen soll.

4. 

Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig der Beschluss der
Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 29. Januar 2020 (Art. 80 Abs. 1
BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht damit befasst, ist sie mit ihren
Ausführungen nicht zu hören. Dies ist z.B. der Fall, soweit sie sich zu einer
Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezember 2019 äussert und geltend macht, eine
dagegen gerichtete Beschwerde sei bislang noch nicht beurteilt worden.

5. 

Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Abweisung des
Ausstandsgesuchs gegen den vorsitzenden Richter und Präsidenten der
Berufungskammer als unzulässig und gesetzeswidrig. Dieser habe den
Ablehnungsantrag gegen sich schlicht beiseite geschoben, ohne sich mit den
umfangreichen Ablehnungs- und absoluten Ausschliessungsgründen zu befassen. Mit
der Begründung im angefochtenen Entscheid befasst sie sich nicht bzw. nicht
hinreichend. Ihrer Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die
Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

6. 

Die Beschwerdeführerin rügt zudem auch den vorinstanzlichen Beschluss als
gesetzeswidrig und unzulässig. Ihre Ausführungen sind schwer verständlich und
teilweise nicht sachbezogen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen findet
nicht oder jedenfalls nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise statt.
Inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein
könnte, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Die Beschwerde erfüllt die
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

7. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill