Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.133/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_133/2020

Urteil vom 31. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme ([versuchte] Nötigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2020 (BK 19 477).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Bei der Erstellung und Verurkundung eines Grundstückkaufvertrags kam es
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Notar zu Meinungsverschiedenheiten. In
der Folge brachte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft
Oberland am 15. Mai 2019 verschiedene angebliche Verfehlungen des Notars zur
Anzeige. Als mögliche einschlägige Straftatbestände führte er Nötigung,
Ausnützung der eigenen Machtposition, Amtsanmassung, Übervorteilung und
Hinterziehung an. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung am 31. Oktober
2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Bern am 10. Januar 2020 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Das pauschale Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter, die "im Kanton Bern
wohnhaft" sind, "früher als Staatsanwalt/Richter" oder "in einer sonstigen
Funktion im Kanton Bern gearbeitet" haben oder mit "dem beklagten Amtsträger
persönlich befreundet" sind, ist unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Im
Übrigen ist es, da einzig der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts am Verfahren mitwirkt, gegenstandslos.

3. 

Anfechtungsobjekt bildet alleine der vorinstanzliche Beschluss (Art. 80 Abs. 1
BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, kann auf seine
Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden.

4. 

Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Er muss im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an
die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der
untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung
es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

5. 

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht ansatzweise zur
Beschwerdelegitimation. Er legt nicht dar, dass ihm aufgrund des angezeigten
Sachverhalts Zivilansprüche gegen den angeblich fehlbaren Notar zustehen
könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer
zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern ihm konkret ein Vermögensschaden
entstanden ist. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die
Schwere einer Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt, was vorliegend
ebenfalls nicht nahe liegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf eigenes
Kostenrisiko und mit enormem Aufwand ein Verfahren führen zu müssen, handelt es
sich nicht um einen unmittelbar durch die angeblichen Straftaten verursachten
Schaden, der eine Geschädigtenstellung zu begründen vermöchte. Dem
Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

6. 

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem
Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge
zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene
Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

7. 

Der Beschwerdeführer kritisiert unter dem Titel der Rechtsstaatlichkeit sowohl
den Verfahrensablauf als auch die Art der Anzeige- und Beschwerdebehandlung im
Kanton Bern und erhebt sinngemäss den Vorwurf der Parteilichkeit insbesondere
gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Indessen legt er nicht
substanziiert dar, inwiefern der Vorwurf "eines unbedingten und kritiklosen
Kameradenschutzes" innerhalb des kantonalen Behörden- bzw. Justizapparates
zutreffen und eine parteiische Beurteilung vorliegen könnte. Mit der
Behauptung, die Nichtanhandnahme seiner Anzeige und die Abweisung seiner
Beschwerde mit Falschdarstellungen und rechtlich fragwürdigen Interpretationen
zeigten, dass mit aller Kraft versucht werde, die Geschehnisse nicht aufdecken
und im Keim ersticken zu wollen, lässt sich der Vorwurf nicht begründen. Soweit
der Beschwerdeführer zudem geltend macht, die Vorinstanz habe "seine Klage"
bzw. "die Inhalte seiner Klage" komplett ignoriert, macht er sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ob das Vorbringen gerechtfertigt ist
oder nicht, könnte nur nach einer unzulässigen Prüfung der Sache beurteilt
werden. Im Übrigen müssen sich Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten
befassen; sie können sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben
könnte und dem Beschwerdeführer dadurch eine sachgerechte Anfechtung
verunmöglicht worden sein soll, zeigt er nicht auf. Damit genügt die Beschwerde
auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

8. 

Soweit der Beschwerdeführer die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte
vorinstanzliche Kostenauflage in Höhe von Fr. 1'000.-- beanstandet, vermag er
ebenfalls nicht zu sagen, was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte (Art.
42 Abs. 2 BGG).

9. 

Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine (Partei-) Entschädigung hat er
keinen Anspruch.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill