Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.131/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_131/2020

Urteil vom 7. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6.
Januar 2020 (2N 19 129).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Abteilung
2 Emmen den Beschwerdeführer wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe und zu
einer Busse. Der am 26. Juni 2019 eingeschrieben versandte Strafbefehl wurde
dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 zur Abholung gemeldet mit Frist bis zum
4. Juli 2019. Am 5. Juli 2019 wurde das Einschreiben von der Post mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die zehntägige Einsprachefrist gegen den
Strafbefehl verstrich am 15. Juli 2019 unbenutzt. Am 29. August 2019 teilte der
Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, den Strafbefehl vom 25. Juni 2019
nie erhalten zu haben. Er sei vom 4. Juni 2019 bis 3. Juli 2019 fürsorgerisch
untergebracht gewesen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist entgegen und wies es am 10. Oktober 2019
ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 6.
Januar 2020 ab.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf
den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht
verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194).

3. 

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der
Zustellung des Strafbefehls vom 4. Juni 2019 bis 3. Juli 2019 in einer
fürsorgerischen Unterbringung befunden. Die Frist der Abholeinladung für den
Strafbefehl habe bis zum 4. Juli 2019 gedauert. Der Beschwerdeführer habe die
Klinik indes bereits am 3. Juli 2019 verlassen können. Weshalb es ihm unmöglich
gewesen sein soll, sein Postfach gegen Abend des 3. Juli 2019 oder einen Tag
später am 4. Juli 2019 zu leeren, um in der Folge den Strafbefehl entgegen zu
nehmen, lege er nicht dar. Sein Vorbringen, er habe während des
Klinikaufenthalts niemanden mit der Postfachleerung beauftragen können, ziele
an der Begründung im angefochtenen Entscheid vorbei. Eine sorgsame Person hätte
sich spätestens nach dem Austritt aus der Klinik um die während des
Klinikaufenthalts angefallene Post gekümmert. Dies müsse umso mehr für den
Beschwerdeführer gelten, weil er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
28. Mai 2019 darauf hingewiesen worden sei, dass ihm die Staatsanwaltschaft die
weiteren Verfahrensschritte mitteilen werde, und er folglich mit
diesbezüglichen Postzustellungen habe rechnen müssen.

4. 

Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander.
Stattdessen äussert er sich zu Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts
zu tun haben, wie z.B. zu den Umständen seiner Klinikeinweisung bzw. zur
fürsorgerischen Unterbringung. Darauf ist von vornherein nicht einzugehen.
Davon abgesehen verkennt er, dass ihm nicht vorgeworfen wird, nicht einen
Stellvertreter, der das Postfach hätte leeren können, organisiert zu haben. Im
Übrigen sind die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine angebliche
Ferienabwesenheit ab 4. Juli 2019 und die behauptete Übergabe des
Postfachschlüssels an seinen Bruder nach Entlassung aus der Klinik am 3. Juli
2019 neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Aus der Beschwerde ergibt
sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen
Beschluss vom 6. Januar 2020 gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill