Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.119/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_119/2020

Urteil vom 5. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Urheberrechtsverletzungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht,

vom 26. November 2019 (470 19 218).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 17. November 2017 erstattete der Beschwerdegegner 2 Anzeige gegen die
Beschwerdeführerin wegen Urheberrechtsverletzungen. Nach Vornahme
entsprechender Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft das Strafverfahren am 23. August 2019 ein. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft hob die Einstellungsverfügung im Beschwerdeverfahren mit
Beschluss vom 26. November 2019 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, ein
Sachverständigengutachten zur Klärung allfälliger Urheberrechtsverletzungen
durch die Beschwerdeführerin einzuholen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss vom 26. November 2019 sei aufzuheben.

2. 

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschliesst, sondern im
Gegenteil dessen Fortführung bewirkt.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das
Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
a und b BGG).

In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen
darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen.
Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E.
2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4
S. 95; je mit Hinweisen).

3. 

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch
legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich.
Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill