Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.114/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_114/2020

Urteil vom 7. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27.
November 2019 (AK.2019.325-AK [ST.2019.19305] AK.2019.355-AP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 14. Dezember 2013 zog sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Auseinandersetzung Verletzungen (Prellungen und Nasenkontusion) zu. Die
Parteien schlossen am 30. April 2014 einen Vergleich, worauf der
Beschwerdeführer seinen Strafantrag gegen den damaligen Täter B.________
zurückzog. Das Strafverfahren wurde am 27. Mai 2014 eingestellt. Die
Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 26. April 2019 reichte der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 14.
Dezember 2013 Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Er sei damals durch zwei
Personen mit Faustschlägen traktiert worden. Das Untersuchungsamt Altstätten
nahm die Strafanzeige am 13. August 2019 nicht an die Hand. Die Anklagekammer
des Kantons St. Gallen wies am 27. November 2019 eine dagegen gerichtete
Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf
den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht
verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte bei der Staatsanwaltschaft um
Wiederaufnahme des am 27. Mai 2014 eingestellten Strafverfahrens ersuchen
müssen, soweit er geltend mache, der damalige Täter B.________ habe anlässlich
des Vorfalles vom 14. Dezember 2013 Offizialdelikte begangen. Insofern sei auf
die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Soweit er vorbringe, es
habe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. Dezember 2013 einen zweiten Täter
gegebenen, sei darauf hinzuweisen, dass er den Strafantrag gegen B.________
zurückgezogen habe. Dieser Rückzug gelte auch in Bezug auf den angeblich
zweiten Täter. Dass und inwiefern die Rückzugserklärung an einem Willensmangel
leiden sollte, sei weder ersichtlich noch dargetan und belegt. Die Beschwerde
sei insoweit abzuweisen.

4. 

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer unterlässt es, sich substanziiert mit den Erwägungen im
angefochtenen Beschluss auseinanderzusetzen. Stattdessen erläutert er wie
bereits im Verfahren vor Vorinstanz in umfangreichen Ausführungen die aus
seiner Sicht zutreffende Sach- und Rechtslage. Den Umstand, dass die
Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist, übergeht er stillschweigend. Soweit er im Übrigen bemängelt, er habe vor
Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Möglichkeit zur Erweiterung seiner
Strafanzeige erhalten, vermag er nicht darzulegen, aus welcher Gesetzes- oder
Verfassungsbestimmung sich eine solche Pflicht einer (Gerichts-) Behörde
ergeben könnte. Seiner Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass und
inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist mangels
einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill