Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.111/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_111/2020

Urteil vom 17. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6.
Dezember 2019 (2N 19 72 / 2U 19 16).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 16. November 2018 Strafanzeige gegen eine
Versicherung. Er begründete seine Anzeige im Wesentlichen damit, die
Versicherung würde ihm Einsicht in die Akten verweigern. Die Staatsanwaltschaft
Abteilung 1 Luzern nahm eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen
Personen der Versicherung wegen Betrug, Unterdrückung von Urkunden und
Amtsanmassung am 15. Mai 2019 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung
wurde am 20. Mai 2019 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
visiert und dem Beschwerdeführer zugestellt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Kantonsgericht Luzern am 6. Dezember 2019 ab, soweit es darauf
eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der
beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2
BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende
Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation
darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der
Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. 

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer
äussert sich in seiner Eingabe nicht zur Beschwerdelegitimation und zur Frage
der Zivilforderungen. Er setzt sich auch nicht (substanziiert) mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich
unter Darlegung seiner subjektiven Sicht darauf, an seinen bereits im
kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkten festzuhalten. Die Feststellungen
der Vorinstanz, wonach die Untersuchungsakten in üblicher und übersichtlicher
Art geordnet seien und darüber ein Aktenverzeichnis erstellt worden sei,
widerlegt der Beschwerdeführer nicht als willkürlich. Sein Antrag, es sei
zwingend zur Kenntnis zu nehmen, dass ein Aktenverzeichnis zur Zeit der
Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht vorhanden gewesen sei, ist neu
und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Aus der Beschwerde ergibt sich
mithin nicht, inwiefern der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG zur Beschwerde legitimiert sein sollte und der angefochtene Beschluss gegen
das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill