Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.108/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_108/2020

Urteil vom 13. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls (Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 3. Januar 2020 (SR190021).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art.
251 Ziff. 1 StGB) und Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) mit einer
Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft) als
Zusatzstrafe zur mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016
ausgefällten Strafe (Das Kantonsgericht hatte ihn wegen Betrugs zu einer
unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt). Der
Beschwerdeführer wurde zudem verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr
vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile Fr. 200'000.-- zu
bezahlen. Der sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 4'090.30 wurde zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet, und die Verfahrenskosten wurden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

Auf das vom Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 gestellte Revisionsgesuch
gegen diesen Strafbefehl trat das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Januar
2020 nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV
500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer versuche im Revisionsgesuch,
eingegangen am 14. Oktober 2019, aufzuzeigen, wie sich der dem Strafbefehl vom
2. Februar 2017 zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen haben soll. Auf welche
neuen Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO er sein Revisionsgesuch
stützen wolle, gehe aus seinen Ausführungen und eingereichten Beilagen indes
nicht hervor. Auch aus dem überarbeiteten Revisionsgesuch vom 5. November 2019
ergebe sich nicht, inwiefern es sich bei seinen Ausführungen um neue Tatsachen
handeln solle resp. die eingereichten Beilagen neue Beweismittel darstellen
könnten. Sämtliche eingereichten Beilagen stammten aus den Jahren 2010 und 2011
und seien somit bereits vor Erlass des Strafbefehls vorhanden gewesen. Dass der
Beschwerdeführer erst jetzt Kenntnis davon erlangt haben soll, lege er nicht
dar und wäre im Übrigen wenig glaubhaft, zumal einige der Dokumente von ihm
selbst unterzeichnet resp. an ihn adressiert seien. Der Beschwerdeführer führe
über Seiten hinweg aus, was sich aus seiner Sicht in Wahrheit abgespielt haben
soll. Wenn er dabei geltend mache, der Sachverhalt habe sich anders zugetragen
und sei falsch gewürdigt geworden, hätte er diesen Einwand auf dem ordentlichen
Rechtsweg geltend machen müssen. Ein Gesuchsteller könne nicht nach
Verstreichenlassen der Einsprachefrist die Revision des Strafbefehls wegen
Tatsachen verlangen, die er bereits im ordentlichen Verfahren vorzubringen in
der Lage gewesen wäre, insbesondere da es sich beim Beschwerdeführer - gemäss
eigenen Angaben - nicht um einen juristischen Laien handle und er im
Strafbefehslverfahren erbeten verteidigt gewesen sei, weshalb davon auszugehen
sei, dass er die Rechtslage gekannt habe und im Hinblick auf allfällige
Rechtsmittel juristisch beraten gewesen sei. Auch aus der innert Frist
nachgereichten Eingabe vom 20. November 2019 gehe schliesslich nicht hervor,
was genau die neuen Tatsachen sein sollten und inwiefern es sich bei der
eingereichten "Erklärung und Versicherung" um ein neues Beweismittel handeln
könnte. Im Revisionsgesuch vom 5. November 2019 berufe er sich zusätzlich auf
den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, mit der Begründung, der
Strafbefehl vom 2. Februar 2017 stehe in unverträglichem Widerspruch zur
Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2015. Damit habe er sein
ursprüngliches Revisionsgesuch ausgedehnt, jedoch nur pauschal und ohne nähere
Begründung, so dass es auch insoweit an einer hinreichenden Begründung fehle.
Seiner Auffassung wäre auch nicht zu folgen. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO
könne die Revision nur verlangt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren
Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem
Widerspruch stehe. Nur diese Konstellation werde von Art. 410 Abs. 1 lit. b
StPO erfasst, was vorliegend gerade nicht der Fall sei, da die
Nichtanhandnahmeverfügung zeitlich vor dem Strafbefehl ergangen sei. Zudem
liege bei einer Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin kein widersprechendes Urteil
vor.

4.

Was an diesen Erwägungen zu Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO gegen das Recht
im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde
nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid, mit
welchem die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Revisionsbegehren begründet,
inhaltlich nicht hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2
BGG). Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine eigene Version des
Geschehens zu schildern, erneut die seiner Auffassung nach massiv fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl vom 2. Februar 2017 zu rügen sowie
Verstösse gegen die Gebote von Treu und Glauben und "ne bis in idem" sowie der
Verfahrensfairness geltend zu machen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass
er das Institut der Revision offensichtlich verkennt und mit seinem Gesuch auf
die Einsprache bzw. das ordentliche Verfahren zurückzukommen versucht. Das
Revisionsverfahren ist indessen nicht dazu da, Versäumtes im rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren nachzuholen. Dass und inwiefern der Strafbefehl
an einem Revisionsgrund leiden bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht
verneint haben könnte, sagt er damit in seiner Beschwerde nicht. Ebenso wenig
legt er dar, inwiefern die vorinstanzliche Annahme, wonach er die Rechtslage
gekannt habe und im Hinblick auf allfällige Rechtsmittel juristisch beraten
gewesen sei, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die
blosse Behauptung, sein damaliger Verteidiger sei von der Zustellung des
Strafbefehls überrascht worden und habe nicht gewusst, was zu tun sei, ist
abwegig. Im Übrigen kann in diesen Zusammenhang auf die Erwägungen im Urteil
6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 verwiesen werden. Unter diesen Umständen vermag er
auch nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags
auf Beizug der Akten aus dem Verfahren 6B_19/2019 Bundesrecht verletzen sollte.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer
tauglichen Begründung nicht einzutreten.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill