Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.107/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_107/2020

Urteil vom 13. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug; Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil;
Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Dezember 2019 (VB.2019.00777).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art.
251 Ziff. 1 StGB) und Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) mit einer
Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft) als
Zusatzstrafe zur mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016
ausgefällten Strafe (Das Kantonsgericht hatte ihn wegen Betrugs zu einer
unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt).

Das Amt für Justizvollzug setzte am 29. Dezember 2017 Frist an, um bis am 29.
Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen,
ansonsten die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu verbüssen sei. Die
dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben alle erfolglos, so auch eine
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni
2019).

Am 24. Juli 2019 wies das Amt für Justizvollzug auf die Möglichkeit der
Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform hin. Der Beschwerdeführer
stellte kein entsprechendes Gesuch.

Mit Vollzugsbefehl vom 11. September 2019 setzte das Amt für Justizvollzug den
Strafantrittstermin auf den 7. Januar 2020 fest. Die Justizdirektion des
Kantons Zürich wies am 21. Oktober 2019 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 25. November 2019 an das
Verwaltungsgericht. Am 6. Dezember 2019 reichte er eine weitere (verbesserte)
Eingabe ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am
10. Dezember 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 24. Januar 2020 an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV
500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

Wie die Vorinstanz gestützt auf Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB ausführt, haben die
Vollzugsbehörden Strafurteile und die von den zuständigen Behörden erlassenen
Strafentscheide zu vollziehen. Sie führt unter Verweis auf die als zutreffend
beurteilten Erwägungen der Justizdirektion aus, dass der dem Vollzugsbefehl
zugrunde liegende Strafbefehl vom 2. Februar 2017 rechtskräftig und damit
vollstreckbar ist. Daran ändere das beim Obergericht hängige Revisionsverfahren
(gegen den fraglichen Strafbefehl) nichts; die Vollstreckbarkeit werde dadurch
nicht gehemmt. Weitere Gründe, die dem Strafantritt entgegenstehen könnten bzw.
eine Verschiebung rechtfertigen würden, seien weder ersichtlich noch dargetan.
Da der Strafbefehl am 2. Februar 2017 unangefochten in Rechtskraft (s. dazu
auch Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.2 ff.) erwachsen sei, habe
selbstredend keine materielle Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz
stattgefunden. Das habe auf die Vollstreckbarkeit jedoch keinen Einfluss und
bilde auch keinen Grund dafür, um den Revisionsentscheid abzuwarten.

Was an diesen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich in seiner Beschwerde mit
dem angefochtenen Entscheid nicht bzw. nicht substanziiert auseinander.
Stattdessen wendet er sich vor Bundesgericht erneut in unzulässiger Weise gegen
die Rechtmässigkeit des bereits rechtskräftigen Strafbefehls bzw. die
Richtigkeit des diesem zugrunde gelegten Sachverhalts, was nicht Gegenstand des
Verfahrens ist und folglich im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr zur
Diskussion gestellt werden kann. Darauf wurde schon im bundesgerichtlichen
Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 hingewiesen. Im Übrigen trat das
Obergericht des Kantons Zürich am 3. Januar 2020 auf die vom Beschwerdeführer
erhobene Revision gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 nicht ein und blieb
auch eine dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
ohne Erfolg (s. Urteil 6B_108/2020 vom 13. Februar 2020). Dass und inwiefern
der angefochtene Entscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie
rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde
nicht im Ansatz. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der
Sache gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill