Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.106/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_106/2020

Urteil vom 5. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 8. Januar 2020 (SK 19 430).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde (act. 1). Es
besteht indessen kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen,
wonach das Verfahren des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen
Entscheids (vorliegend Deutsch) geführt wird. Aus seiner Beschwerdeergänzung
vom 4. Februar 2020 (act. 6) ergibt sich, dass er das Schreiben des
Bundesgerichts vom 27. Januar 2020 (act. 5) verstanden hat. Zudem macht er
nicht geltend, die deutsche Sprache nicht zu verstehen. Aus den Akten ergibt
sich im Übrigen, dass er im kantonalen Verfahren eine Eingabe auf Deutsch
verfasste.

2. 

Am 8. Januar 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Berufung nicht
ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung
eingereicht hatte (Beschluss, S. 2). Vor Bundesgericht befasst sich der
Beschwerdeführer ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit,
welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war und wozu sich das
Bundesgericht nicht aussprechen kann. Zum formellen Grund, aus welchem die
Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert
sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerdeeingaben genügen den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel
ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3. 

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill