Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.101/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_101/2020

Urteil vom 14. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Meilen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozesskaution, Verbesserung der Beschwerdeschrift; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 6. Januar 2020 (UE190329-O/U/WID).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Am 22. Juni 2019 wurde bei einer "Kontaktbar" ein Escort-Service an eine
Adresse bestellt, die sich als unrichtig erwies. Nach einer Strafanzeige
verfügte das zuständige Statthalteramt am 3. Oktober 2019 die Nichtanhandnahme
der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen (geringfügigen) Betrugs. Auf eine
dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 6.
Januar 2020 androhungsgemäss sowohl mangels fristgerechter Einreichung einer
verbesserten Beschwerdeschrift (Art. 385 Abs. 2 StPO) als auch mangels Leistung
der Prozesskostensicherheit nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
Verfahren aufzunehmen, weiterzuführen und den Schadensverursacher zur
Rechenschaft zu ziehen.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt.

3. 

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht im
kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Stattdessen spricht sie sich zur
materiellen Seite der Angelegenheit aus und beanstandet, dass Ermittlungen
nicht aufgenommen worden seien, obwohl die Beweise dazu geliefert worden seien.
Betrüger würden auf höchster Ebene geschützt. Weil nicht Verfahrensgegenstand,
kann sich das Bundesgericht dazu indes nicht äussern. Aus der Beschwerde ergibt
sich mithin nicht, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen das geltende
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit die Beschwerdeführerin
die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte vorinstanzliche
Kostenauflage in Höhe von Fr. 300.-- beanstandet, zeigt sie ebenfalls nicht
auf, was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist
offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill