Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.8/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_8/2020

Urteil vom 22. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

vertreten durch die Kantonsgerichtskasse,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 9. Dezember 2019 (BEK 2019 116).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Einsiedeln dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Einsiedeln definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.-- nebst Zins.
Gegenstand der Betreibung sind Verfahrenskosten, die das Kantonsgericht Schwyz
dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. August 2018 (betreffend Ausstand)
auferlegt hat (BEK 2018 123). Der Entscheid vom 8. August 2018 ist
rechtskräftig.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2019
Beschwerde. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG).

3. 

Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des Verfahrens. Er begründet dies
damit, dass er zugleich einen Anklageentscheid der Staatsanwaltschaft Höfe
Einsiedeln vom 20. März 2017 anfechten wolle, der Auslöser des vorliegenden
Verfahrens sei. Ein solcher Entscheid der Staatsanwaltschaft kann nicht direkt
vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 80 BGG). Zudem dürfte die
Beschwerdefrist längstens abgelaufen sein. Der genannte Anklageentscheid ist
nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und dient insbesondere nicht als
Rechtsöffnungstitel. Gründe für eine Sistierung des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind somit nicht ersichtlich.

4. 

Mit dem angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts setzt sich der
Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und er legt nicht dar, inwiefern
das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Er genügt
damit den strengen Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368)
offensichtlich nicht.

5. 

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

6. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg