Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.6/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_6/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde U.________, 

vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 30. Dezember 2019 (410 19 295 dig).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft
Ost der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung
Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung für Fr.
3'292.10 nebst Zins (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen und
die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu tragen (Ziff. 2 und 3).

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 6. und 8. Dezember 2019
Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie erklärte unter anderem,
mit Ziff. 1 des angefochtenen Urteils einverstanden zu sein und die Fortsetzung
der Betreibung zu verlangen. Gleichzeitig verlangte sie die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 gab das
Kantonsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Beschwerde ohne
Kostenfolgen zurückzuziehen. Für den Fall, dass sie an der Beschwerde
festhalte, wurde sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.--
aufgefordert. Am 13. Dezember 2019 bezahlte die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss. Am 13., 15. und 17. Dezember 2019 gelangte die
Beschwerdeführerin erneut an das Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 30. Dezember
2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender
Rechtsbegehren und konkreter Rügen sowie mangels schutzwürdigen Interesses
nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr.
450.--.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht
gelangt.

2. 

Die Beschwerdeführerin stellt mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid keine
Anträge. Dies wäre für eine Beschwerde an das Bundesgericht jedoch erforderlich
(Art. 42 Abs. 1 BGG). Ohnehin erscheint fraglich, ob sie überhaupt einen
genügenden Beschwerdewillen aufweist. Bereits vor Kantonsgericht erklärte sie,
mit der Erteilung der Rechtsöffnung einverstanden zu sein, weshalb ihr das
Kantonsgericht infolge Forderungsanerkennung ein schutzwürdiges Interesse an
der Beschwerdeführung absprach. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin
vor, auch die Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Entscheids (Fr.
73.30 und Fr. 300.--) bezahlt zu haben bzw. bezahlen zu wollen. Mit den Gründen
für den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid befasst sie sich nicht
und sie macht insbesondere nicht geltend - wie sie dies in der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) tun müsste -, dass gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen worden sei (Art. 116 BGG). Grosse Teile
ihrer Eingabe widmet sie Verschwörungstheorien und einem "Fall B.________". Das
Kantonsgericht ist auf entsprechende Ausführungen, die keinen Bezug zum
angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid haben und längst abgeschlossene Verfahren
beträfen, nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin scheint dies zwar zu
bemängeln und sie verlangt vom Bundesgericht die Herausgabe eines "Vor-Falls",
eine Korrektur und die Rückgabe ihres Eigentums. Sie legt jedoch nicht dar,
weshalb sich das Kantonsgericht ihrer Ausführungen zum "Fall B.________" oder
zu einem "Vor-Fall" hätte annehmen müssen.

Soweit demnach überhaupt von einem Beschwerdewillen ausgegangen werden kann,
erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich
mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG).

3. 

Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg