Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.68/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_68/2020

Urteil vom 22. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ratenzahlungen (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 18. März 2020 (ZSU.2020.32 / va).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 erteilte das Gerichtspräsidium Lenzburg dem
Kanton Schwyz, der Einwohnergemeinde U.________ und der Kirchgemeinde
U.________ in einer für rechtskräftig veranlagte Steuerforderungen gegen
A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Holderbank
definitive Rechtsöffnung.

Dagegen erhob A.________ am 17. Februar 2020 Beschwerde. Mit
Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2020 forderte ihn das Obergericht des
Kantons Aargau zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.-- auf. Am 17.
März 2020 ersuchte A.________ um Gewährung von Ratenzahlungen à Fr. 50.--. Mit
Verfügung vom 18. März 2020 wies das Obergericht das Gesuch ab mit der
Begründung, er lasse es bei der blossen Behauptung der Mittellosigkeit
bewenden, ohne hierfür Beweise zu offerieren; im Übrigen müsste ein allfälliges
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ergriffenen Beschwerde ohnehin auch abgewiesen werden.

Gegen diese Verfügung vom 18. März 2020 wendet sich A.________ mit Beschwerde
vom 14. April 2020 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 

Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Beschwerdeverfahren nicht
ab; es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise
unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder
gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in
der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3
S. 292).

Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig
zu einem Thema, welches selbst im Rechtsöffnungsverfahren als solchem nicht
vorgebracht werden könnte, indem er geltend macht, die Steuern seien zu hoch
und bedürften einer Abklärung, wobei der Missstand hierfür nicht bei ihm liege.

2. 

Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli