Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.67/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_67/2020

Urteil vom 15. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen,

vertreten durch das Steueramt U.________.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 10. März 2020 (BZ 2020 23).

Sachverhalt:

Gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 5. Juni 2019 für die direkte
Bundessteuer 2016 (inkl. Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 24. Dezember 2019)
erteilte das Kantonsgericht Zug dem Kanton St. Gallen in der gegen A.________
eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Walchwil mit Entscheid
vom 24. Februar 2020 für den Betrag von Fr. 10'465.15 nebst Zins definitive
Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 10. März 2020 mangels genügender Beschwerdebegründung nicht
ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 9. April 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Auf hebung des
Rechtsöffnungsentscheides, um Annullation der Steuerschuld und Einstellung des
eingeleiteten Untersuchungsverfahrens.

Erwägungen:

1. 

Ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid kann beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Indes ist
der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Mithin steht einzig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher
ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann
(Art. 116 BGG).

2. 

Es werden keine Verfassungsverletzungen geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist
somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton St. Gallen und dem
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli