Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.61/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://25-03-2020-5D_61-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1795 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_61/2020

Urteil vom 25. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass von Gerichtskosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau,
Vizepräsident, vom 20. Februar 2020 (ZPR.2020.2).

Sachverhalt:

Mit Gesuch vom 3. Februar 2020 bat A.________ das Obergericht des Kantons
Thurgau um Erlass der mit Entscheid vom 25. April 2019 auferlegten
Gerichtskosten.

Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Entscheid vom 20. Februar 2020 ab. Es
erwog, das Gesuch werde wie ein solches um unentgeltliche Rechtspflege
begründet. Indes gehe es beim Erlass nicht um den Zugang zum Gericht, sondern
um die Verhältnismässigkeit der Durchsetzung der staatlichen Kostenforderung.
Indes dürften über den Weg des Kostenerlasses nicht einfach die Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden. Das betreffende Gesuch sei
wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen worden und entsprechend
könnten die entstandenen Kosten nicht einfach so erlassen werden.

Mit Beschwerde vom 20. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Erlass einer
rechtskräftigen Gerichtskostenforderung von Fr. 6'000.--. Die Frage des
Kostenerlasses ist bundesrechtlich geregelt, aber der für die Beschwerde in
Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht
erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

2.

Somit kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben (Art. 113 BGG) und mit
dieser bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

3.

Zur Begründung wird einzig vorgebracht: "Wie Sie aus beiliegendem Deckblatt
unserer Aufsichtsbeschwerde erkennen, bin ich in einem umfangreichen
Schriftverkehr mit dem Obergericht eingebunden mit dem Ziel: Aufhebung der
angefochtenen Entscheide, da diese laut unserer Rechtsauffassung keine
Rechtswirksamkeit besitzen."

Damit werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen und es
wird auch inhaltlich nicht dargelegt, inwiefern solche verletzt sein sollen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli