Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.5/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-01-2020-5D_5-2020&lang=de&zoom=&
type=show_document:1794 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_5/2020

Urteil vom 13. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG, vom 29. November 2019 (BES.2019.105-EZS1;

ZV.2019.186-EZS1).

Erwägungen:

1. 

Am 22. Juli 2019 verlangte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht See-Gaster
gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes
U.________ die Rechtsöffnung für Fr. 141.30. Das Kreisgericht verlangte vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 150.--. Der Beschwerdeführer
wandte sich erfolglos gegen den Kostenvorschuss und ersuchte erfolglos um
unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 5D_206/2019 vom 8. November 2019). Am 22.
Oktober 2019 schrieb das Kreisgericht das Rechtsöffnungsverfahren infolge
Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2019 Beschwerde an das
Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 29. November 2019 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen
Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe innerhalb der
Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt, die Nachfrist habe während der
laufenden Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht angesetzt werden dürfen,
und die bedürftige Partei habe keinen Anspruch darauf, einen Prozess
unentgeltlich zu führen, wenn sich ihr Rechtsbegehren (wie vorliegend) als
aussichtslos erwiesen habe. Zudem liege keine Schuldanerkennung im Sinne von
Art. 82 Abs. 1 SchKG vor.

Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, das Verfahren sei zu Unrecht
als aussichtslos erachtet worden. Die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens ist jedoch
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wurde mit Urteil
5D_206/2019 vom 8. November 2019 behandelt. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit
des Rechtsschutzes kann der Beschwerdeführer darauf nicht zurückkommen. Im
Übrigen schildert der Beschwerdeführer, weshalb nach seiner Auffassung ein
Rechtsöffnungstitel vorliegen soll. Diese Ausführungen sind angesichts des
unbestrittenen Umstands, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, nicht
von Belang. Ohnehin rügt er in diesem Zusammenhang keine Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich
mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg