Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.58/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_58/2020

Urteil vom 9. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Wallis, Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 9.
März 2020 (C3 19 227).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für
rechtskräftig festgesetzte Gerichtskosten im Betrag von Fr. 100.-- nebst Zins
und Gebühren.

Am 21. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht
Wallis. Mit Entscheid vom 9. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Zudem erwog es, dass im
Hinblick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen (Scheidung,
Besuchsrecht etc.) nach seineneigenen Angaben Verfahren beim Kantonsgericht
Waadt hängig seien und es dem Kantonsgericht Wallis nicht zustehe, sich in jene
Verfahren einzumischen. Es bleibe somit unverständlich, weshalb er die
Rechnungen des Kantonsgerichts Wallis nicht begleiche. Die Unzufriedenheit mit
der Besuchsrechtsregelung stelle keinen Grund dar, die Zahlung zu verweigern.

Am 17. März 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid (sowie drei
weitere; dazu Verfahren 5D_57/2020, 5D_59/2020 und 5D_60/2020) Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf andere
Rechtsschriften. Darauf ist nicht einzugehen. Die Beschwerdebegründung muss in
der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III
252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). In der Beschwerdeschrift setzt
sich der Beschwerdeführer mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen nicht
auseinander und er legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen
verfassungsmässige Rechte - deren Verletzung mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) einzig gerügt werden kann - verstossen
soll. Es genügt nicht zu behaupten, der in Betreibung gesetzte Betrag beruhe
auf einem Justizirrtum. Unzulässig sind alle Anträge, die über den
Verfahrensgegenstand (Rechtsöffnung in einer bestimmten Betreibung)
hinausgehen. Hauptinhalt der Beschwerde bilden Zahlenmystik und Ausführungen
zur Coronavirus-Pandemie. Der Beschwerdeführer erachtet die Pandemie als
göttliche Strafe für das ihm angeblich zugefügte Unrecht. Die Pandemie dauere
solange an, bis der Rechtsstaat wieder beachtet und seine Rechte als Vater
wiederhergestellt würden. Wenn die schweizerischen Behörden ihn jedoch
weiterhin berauben wollten, werde das Coronavirus bis zum totalen
wirtschaftlichen Zusammenbruch der Schweiz weiter wüten. Auf all dies ist nicht
einzugehen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung und sie ist querulatorisch und
rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer verweist zwar auf seine angeblich
prekäre finanzielle Lage, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg