Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.56/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_56/2020

Urteil vom 19. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Katholischer Konfessionsteil Kanton St. Gallen,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Besitzesschutz und Eigentumsfreiheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Februar
2020 (BS.2019.11-EZZ1, ZV.2019.188-EZZ1, ZV.2020.8-EZZ1).

Sachverhalt:

A.________ hat es sich zur Gewohnheit gemacht, während der Gottesdienste in der
Kathedrale St. Gallen plötzlich aufzustehen, langsam und demonstrativ im
Mittelgang der Kirche Richtung Altar zu schreiten und den weiteren Ablauf des
Gottesdienstes entweder im Mittelgang der Kirche oder im Altarraum zu
verfolgen.

In Gutheissung eines entsprechenden Gesuches der rubrizierten
Beschwerdegegnerin verbot das Kreisgericht St. Gallen mit vorsorglicher
Massnahme vom 19. September 2019 A.________ unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe, sich während der Dauer von Gottesdiensten sowie anderen
religiösen Feiern in der Kathedrale St. Gallen (Liegenschaft Nr. 4305,
Klosterhof) - vorbehältlich des regulären Gangs zur Kommunion - im Altarraum
(Raum zwischen dem Chorgitter und der vordersten Sitzreihe links und rechts)
sowie im Mittelgang der Kathedrale aufzuhalten, dies bis auf anderslautende
Anordnung in der Hauptsache und längstens bis zum Abschluss des Prozesses in
der Hauptsache.

Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht St.
Gallen mit Entscheid vom 4. Februar 2020 ab.

Dagegen wendet sich A.________ mit Eingabe vom 13. März 2020 an das
Bundesgericht. Ferner verlangt er unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Besitzes- und Eigentumsrecht,
insbesondere auf Art. 928 ZGB. Es handelt sich mithin um eine
vermögensrechtliche Zivilsache, wobei der Streitwert Fr. 10'000.-- beträgt;
damit ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert
nicht erreicht und steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen
(Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG).

2. 

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt
das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet,
dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann
(BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Kantonsgericht bejahte den Verfügungsanspruch der Beschwerdegegnerin,
welche als öffentlich-rechtliche Körperschaft Eigentümerin und selbständige
Besitzerin der Kathedrale ist, indem der Beschwerdeführer sie in der Ausübung
des Besitzes störe. Er wolle mit seinem Protest die Kirche zum Dialog wegen
angeblicher Misstände zwingen, wobei er sich dabei unerlaubter Mittel bediene;
selbst wenn die Vorhalte des Beschwerdeführers zuträfen, würde kein die
Besitzesstörung rechtfertigender Notstand im Sinn von Art. 52 Abs. 2 OR oder
Art. 701 ZGB bestehen. Sodann bejahte das Kantonsgericht auch den
Verfügungsgrund; der Nachteil ergebe sich bereits daraus, dass sich die
Beeinträchtigung im Nachhinein nicht rückgängig machen lasse. Ferner bejahte es
auch die Dringlichkeit.

4. 

Die Beschwerde besteht grösstenteils in appellatorischen Ausführungen zu
angeblichen Misständen in der Kirche, namentlich auch in personeller Hinsicht,
wobei über weite Strecken nur schwer nachvollziehbar ist, worin sie genau
bestehen sollen, und ferner zu früherem und aktuellem Verhalten der Kirche ihm
gegenüber.

An verfassungsmässigen Rechten wird Art. 6 EMRK (S. 4, 6 und 13) sowie Art. 13
EMRK (S. 8) erwähnt; allerdings lässt sich aus den Ausführungen nicht
erschliessen, worin die Verletzung bestehen soll.

Einigermassen nachvollziehbar im Zusammenhang mit verfassungsmässigen Rechten
sind einzig die Ausführungen zu einer angeblichen Verletzung von Art. 10 EMRK,
indem der Beschwerdegegnerin unterstellt wird, seine Kritik in verborgener
Weise bzw. in Andeutungen zu diskreditieren, indem sie wegschaue und es an
Dialogbereitschaft vermissen lasse. Letztlich möchte der Beschwerdeführer damit
sinngemäss die Meinungsäusserungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund für die
Besitzesstörung - dass eine solche vorliegt, stellt der Beschwerdeführer nicht
in Frage und ist deshalb auch nicht näher zu erörtern - anführen. Dazu müsste
er sich aber mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, welche einen
rechtfertigenden Notstand verneinen, im Einzelnen auseinandersetzen. Im Übrigen
hat sich auch die Ausübung von Grundrechten im Rahmen der Rechtsordnung
abzuspielen; die Grundrechtsausübung macht Zivilrechtsverletzungen nicht per se
zulässig (vgl. z.B. BGE 120 II 225 E. 3b 227 betreffend
persönlichkeitsverletzende Meinungsäusserung).

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli