Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.53/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_53/2020, 5D_54/2020, 5D_55/2020

Urteil vom 17. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenerlass (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen drei Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 17. Februar 2020

(ZK 20 51, ZK 20 52, ZK 20 53).

Erwägungen:

1.

Mit drei Entscheiden vom 17. Februar 2020 (ZK 20 51, ZK 20 52 und ZK 20 53)
wies das Obergericht des Kantons Bern Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers
ab. Das Verfahren ZK 20 51 bezieht sich auf die dem Beschwerdeführer im
obergerichtlichen Entscheid ZK 19 279 (dazu Urteil 5D_155/2019 vom 6. August
2019) auferlegten Gerichtskosten. Das Verfahren ZK 20 52 bezieht sich auf die
dem Beschwerdeführer im obergerichtlichen Entscheid ZK 19 298 (dazu Urteil
5D_142/2019 vom 26. Juli 2019) auferlegten Gerichtskosten. Das Verfahren ZK 20
53 bezieht sich auf die dem Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren ZK
19 278 (dazu Urteil 5D_151/2019 vom 9. August 2019) auferlegten Gerichtskosten.
Die drei Entscheide ZK 19 279, ZK 19 298 und ZK 19 278 betreffen
Rechtsöffnungen und die dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren auferlegten
Gerichtskosten betragen je Fr. 225.--.

Am 11. März 2020 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in einem Couvert
drei Eingaben eingereicht. Angeheftet war jeweils das Rubrum eines der drei
Kostenerlassentscheide ZK 20 51, ZK 20 52 und ZK 20 53. Das Bundesgericht hat
demgemäss drei Verfahren eröffnet (5D_53/2020 hinsichtlich ZK 20 51, 5D_54/2020
hinsichtlich ZK 20 52, 5D_55/2020 hinsichtlich ZK 20 53).

2.

Diese drei bundesgerichtlichen Verfahren sind aus Gründen der Praktikabilität
zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] e contrario). Die
Parteien sind jeweils identisch und auch die Begründung für die Abweisung der
Kostenerlassgesuche stimmt in allen drei Verfahren überein. Zudem scheint die
vom Beschwerdeführer vorgenommene Zuordnung der drei Rubra der
obergerichtlichen Kostenerlassverfahren zu den einzelnen Rechtsschriften
teilweise zufällig zu sein bzw. scheinen sich die Rechtsschriften teilweise
auch auf andere Verfahren zu beziehen als die direkt zugeordneten.

Soweit der Beschwerdeführer auch die obergerichtlichen Entscheide anficht, in
denen ihm Kosten auferlegt worden sind (ZK 19 279, ZK 19 298 und ZK 19 278) ist
darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat alle drei Entscheide bereits
einmal vor Bundesgericht angefochten und nach dem Grundsatz der Einmaligkeit
des Rechtsschutzes kann er dies nicht ein zweites Mal tun. Das Bundesgericht
ist auch nicht zuständig, hinsichtlich dieser drei kantonalen Entscheide
Revisionsverfahren zu eröffnen. Die Revision der drei bundesgerichtlichen
Entscheide 5D_155/2019, 5D_142/2019 und 5D_151/2019 wird vom Beschwerdeführer
nicht verlangt und er legt auch keine Gründe dar, die die Eröffnung von
Revisionsverfahren rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteianhörung. Wie ihm aus anderen
Verfahren bekannt ist, besteht auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG vor
Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres
anhand der Akten gefällt werden.

3.

Das Obergericht hat die Abweisung der Erlassgesuche in allen drei Fällen damit
begründet, dass durch einen Kostenerlass nicht die engeren Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege (konkret: die fehlende Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels) umgangen werden dürften. Die Möglichkeit des Kostenerlasses
diene selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit nicht dazu, aussichtslose
Prozesse zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe in den drei
Rechtsöffnungsverfahren zwar keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Solchen wäre jedoch kein Erfolg beschieden gewesen. Die damaligen
Beschwerden seien aussichtslos gewesen.

Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein und er zeigt nicht
auf, inwiefern sie gegen verfassungsmässige Rechte - deren Verletzung mit den
vorliegenden Verfassungsbeschwerden (Art. 113 ff. BGG) einzig gerügt werden
kann - verstossen sollen. Soweit er sich auf seine finanzielle Situation
beruft, übergeht er, dass das Obergericht diese gar nicht geprüft hat. Indem er
seine weitschweifigen Ausführungen aus den Rechtsöffnungsverfahren wiederholt,
kann er nicht dartun, dass die obergerichtliche Beurteilung verfassungswidrig
wäre, seine Beschwerden in den Verfahren ZK 19 279, ZK 19 298 und ZK 19 278
seien aussichtslos gewesen.

Die Beschwerden sind offensichtlich unzulässig, enthalten offensichtlich keine
hinreichende Begründung und sind überdies querulatorisch und
rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 BGG).

4.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Verfahren 5D_53/2020, 5D_54/2020 und 5D_55/2020 werden vereinigt.

2.

Auf die Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg