Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.52/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_52/2020

Urteil vom 16. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 6. Februar 2020 (RB190038-O/U).

Sachverhalt:

Am 28. Mai 2019 reichte A.________ beim Friedensrichteramt Wiesendangen ein
Schlichtungsgesuch ein mit dem Begehren, die C.________ GmbH sei "gerichtlich
zur Einberufung der ausserordentlichen StWEG-Versammlung zu verpflichten, da
drei von elf Eigentümern, d.h. mehr als 1/5 der Eigentümer die Einberufung
verlangt haben". Am 17. Juni 2019 wurde die Klagebewilligung erteilt.

Unter Beilage der Bewilligung reichte A.________ beim Bezirksgericht Winterthur
eine Klage ein mit dem Begehren, "es sei festzustellen, dass die C.________
GmbH, Herr B.________ als Verwalter sich die Geschäfte der
Stockwerkeigentümergemeinschaft [...] angemasst hat", mit einem Begehren um
Auskunfterteilung, Rechenschaftsablegung und Herausgabe aller Unterlagen sowie
mit den Begehren zur Gewinnherausgabe und zum Ersatz der "durch die
Geschäftsanmassung entstandenen Schäden".

Mit Beschluss vom 20. November 2019 trat das Bezirksgericht Winterthur auf die
Klage nicht ein, weil anderes eingeklagt als wofür die Klagebewilligung erteilt
worden sei, ohne dass die Gegenpartei dem zugestimmt hätte, und auferlegte
A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2'800.--.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab,
soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. März 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). Weil der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht
erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit der einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Diesbezüglich
gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), was bedeutet, dass
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren; schon daran scheitert sie.

Im Übrigen werden in Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid auch keine
Verfassungsverletzungen gerügt. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer, teils
appellatorisch, teils unter Nennung verfassungsmässiger Rechte, in erster Linie
direkt die Schlichtungsbehörde (welche in seinen Augen keine Klagebewilligung
hätte ausstellen dürfen, weil sie die Löschung der C.________ GmbH im
Handelsregister von Amtes wegen hätte überprüfen müssen und weil er am
Schlichtungsverfahren gar nicht teilgenommen habe) und das Bezirksgericht
(welches in seinen Augen von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob eine gültige
Klagebewilligung vorliege). Anfechtungsobjekt kann indes ausschliesslich der
Entscheid der letzten kantonalen Instanz bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich erfolgt zwar ab S. 4 der Beschwerde in verschiedener Hinsicht
Kritik; diese bleibt aber appellatorisch, d.h. es werden keinerlei
Verfassungsrügen erhoben.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli