Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.51/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_51/2020

Urteil vom 16. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 4. Februar 2020 (BEZ.2019.83).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer betreibt die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. xxx
vom 3. April 2019 für Fr. 21'000.-- nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin erhob
Rechtsvorschlag.

Mit Entscheid vom 21. August 2019 (Zustellung der vollständigen Ausfertigung am
19. November 2019) wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsöffnungsgesuch
des Beschwerdeführers ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2019 Beschwerde. Mit
Entscheid vom 4. Februar 2020 wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Beschwerde ab.

Am 12. März 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2.

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die
Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff.
BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen
müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.

Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen
Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Oktober 2011, worin die
Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2011
bis 30. April 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'100.-- zu
zahlen. Das Appellationsgericht verwies auf das Scheidungsurteil des
Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 26. April 2016, mit dem die
Vereinbarung der Parteien vom gleichen Tag über die Scheidungsfolgen
gerichtlich genehmigt worden sei. Gemäss dieser Vereinbarung hätten sich beide
Parteien für güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt.
Unterhaltsschulden fielen unter die im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu regelnden gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 3 ZGB).
Erklärten die Parteien, güterrechtlich auseinandergesetzt zu sein, so könnten
auch während der Trennungszeit angefallene Unterhaltsausstände nicht mehr
geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, dass sich
die Parteien in der Scheidungsvereinbarung nur partiell güterrechtlich
auseinandergesetzt hätten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von
seinem damaligen Anwalt zur Unterschrift gezwungen worden zu sein, handle es
sich um eine unzulässige neue Behauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4.

Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein und er nennt keine
verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen
schildert er die Geschichte seiner Ehe bzw. der Scheidung und erhebt Vorwürfe
gegen die Beschwerdegegnerin und seinen damaligen Anwalt, der ihn absichtlich
in die Irre geführt habe. Entgegen seinem Anliegen kann das Bundesgericht
seinen Fall nicht erneut beurteilen. Neben dem vorliegend strittigen Betrag
fordert der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zusätzlich eine
Entschädigung von Fr. 150'000.-- für die verlorene Lebenszeit, die verlorene
PK-Rente und den psychischen und seelischen Schaden. Dies ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und offensichtlich
mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg