Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.50/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_50/2020

Urteil vom 16. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Schwyz,

2. Bezirk Schwyz,,

3. Gemeinde U.________,

4. Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________, 

alle vier vertreten durch die Gemeinde U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, vom 10. März 2020 (BEK 2020 26).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Schwyz den
Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'235.60 nebst
Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 Beschwerde beim
Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 10. März 2020 trat das Kantonsgericht
auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 11. März 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde
erhoben.

2. 

Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort damit auseinander, dass seine
kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte. Seine
Ausführungen (für die Jahre 2007 bis 2017 habe er die Fehler durch B.________
korrigiert; er sei für Gleichberechtigung und bessere Lösungen im
Gesundheitswesen, die Auswirkungen im Finanzwesen hätten; seine Aufträge von
2008 seien noch nicht erledigt; etc.) haben keinen Bezug zu den Gründen,
weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Er
kritisiert schliesslich, dass in der Mitteilungsziffer des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sein Name fälschlich als C.________ (statt A.________)
angegeben wurde. Dass er dadurch einen Nachteil erlitten hätte oder ein solcher
inskünftig zu befürchten ist, macht er jedoch nicht geltend. Im Rubrum ist der
Name richtig wiedergegeben und die angefochtene Verfügung hat er offensichtlich
erhalten. Für die Berichtigung von Schreibfehlern in kantonalen Entscheiden ist
das Bundesgericht ohnehin nicht zuständig.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf
sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg