Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.4/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_4/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Glarus,

vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus,
Präsidentin, vom 23. Dezember 2019 (OG.2019.00099).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem
Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes des Kantons Glarus definitive Rechtsöffnung für Fr. 863.55
nebst Zins und Kosten. Die Betreibung betrifft die Kantons- und Gemeindesteuer
für das Jahr 2017.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember
2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 trat das Obergericht des
Kantons Glarus auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2020 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 113 ff. BGG).

3. 

Die Beschwerde hat Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind
Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. Die Beschwerdeführerin
kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Aufhebung oder Abänderung der
Steuerveranlagung verlangen, die als Rechtsöffnungstitel dient. Erst recht kann
sie nicht die Aufhebung bzw. Abänderung aller Entscheide bzw. Veranlagungen von
2008 bis 2017 verlangen und auch nicht die Berücksichtigung aller ihrer Kinder
und die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung. Soweit ersichtlich, sind diese
Anträge zudem zumindest teilweise neu und auch deshalb unzulässig (Art. 99 Abs.
2 BGG).

4. 

Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem
strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396
E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der
Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere
Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286;
138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

Soweit die Beschwerdeführerin auf frühere Beschwerden verweist, ist darauf
nicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin setzt sich im Übrigen nicht
ansatzweise damit auseinander, dass sie ihre kantonale Beschwerde unzureichend
begründet hat, und sie legt nicht dar, inwieweit das Obergericht
verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

5. 

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
insoweit gegenstandslos. Die - nicht anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin
ersucht zusätzlich um (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung. Es ist nicht
ersichtlich, dass sie unfähig zur Prozessführung wäre, und ihr deshalb eine
Vertretung zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Insoweit ist das Gesuch
abzuweisen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg