Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.49/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-03-2020-5D_49-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1780 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_49/2020

Urteil vom 16. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 6. Februar 2020

(ZK 19 615).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer betreibt die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'529.90 nebst
Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/
Bienne). Mit Entscheid vom 15. November 2019 wies das Regionalgericht Berner
Jura-Seeland das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2019
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 6. Februar 2020
wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. März 2020 Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen
Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.

Das Obergericht hat erwogen, es sei keine von der Beschwerdegegnerin
unterzeichnete Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorhanden.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergebe sich vielmehr,
dass er sich selber gemeinsam mit zwei weiteren Personen verpflichtet habe, dem
Verein C.________ einen Betrag für unterbliebene Mietzinszahlungen von Fr.
4'000.-- zu bezahlen (Vereinbarung vom 14. März 2005) und dass er später vom
Verein C.________ betrieben worden sei, nachdem er seinen Verpflichtungen nicht
nachgekommen sei.

Vor Bundesgericht nennt der Beschwerdeführer keine verfassungsmässigen Rechte,
die verletzt worden sein sollen. Stattdessen beruft er sich auf eine
Rückforderung, da er seinerzeit (2008) für einen zu hohen Betrag betrieben
worden sei. Er geht davon aus, es hätten damals alle drei Schuldner betrieben
werden müssen, da die Vereinbarung vom 14. März 2005 von drei Schuldnern
unterzeichnet worden sei. Er will diese Vereinbarung auch als
Rechtsöffnungstitel für die Rückforderung heranziehen. Mit alldem schildert er
bloss seine Sicht auf die Rechtslage. Die Verletzung einfachen Gesetzesrechts
(insbesondere von Art. 82 Abs. 1 SchKG) kann mit Verfassungsbeschwerde nicht
gerügt werden. Es fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit dem ihm vom
Obergericht erläuterten Begriff der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs.
1 SchKG. Die Beschwerde genügt damit den strengen Rügeanforderungen (oben E. 2)
nicht und sie erweist sich als offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist
folglich im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg