Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.46/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_46/2020

Urteil vom 5. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern, vertreten durch die

Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
21. Januar 2020 (2C 19 85).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 19. September 2019 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem
Kanton Luzern in der gegen A.________ für Bussen und Verfahrenskosten
eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für Fr. 680.--
nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern
mangels genügender Begründung mit Entscheid vom 21. Januar 2020 (Versand 4.
Februar 2020) nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. März 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie
zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S.
41). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher
in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit
dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S.
368).

2.

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung einzig vor, das Kantonsgericht habe
nichts geprüft und untersucht. Es könne nicht sein, dass man seinen
Fahrzeugausweis einziehe, obwohl er bezahle. Er werde sich an die Medien
wenden.

Damit ist nicht darzutun, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem
Nichteintretensentscheid betreffend Rechtsöffnung gegen Recht verstossen hätte.
Dass es die Sache selbst nicht geprüft hat, ist im Übrigen einem
Nichteintretensentscheid immanent.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli