Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.3/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_3/2020

Urteil vom 8. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde U.________, 

handelnd durch die Alimentenfachstelle der Gemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. Dezember 2019 (ZSU.2019.227/BB).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 erteilte das Bezirksgericht Baden der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'098.-- nebst
Zins und Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2019 Beschwerde. Mit
Entscheid vom 6. Dezember 2019 wies das Obergericht des Kantons Aargau die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 2020 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen
Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Bezirksgericht hat erwogen, der eingereichte, von der Vormundschaftsbehörde
U.________ am 25. Oktober 2001 genehmigte Unterhaltsvertrag stelle einen
definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Darin habe sich der Beschwerdeführer
verpflichtet, für seine Tochter B.________ (geb. 2001) vom 13. Lebensjahr bis
zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zur
Mündigkeit, einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- zu
bezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe die Bevorschussung der Alimentenzahlung
nachgewiesen und sei in die Rechtsstellung der Unterhaltsberechtigten
eingetreten. Nicht im Rechtsöffnungsverfahren sei der Einwand des
Beschwerdeführers zu prüfen, B.________ habe mehrheitlich bei ihrer Grossmutter
gelebt, wobei sich die Mutter nicht am Unterhalt beteiligt habe und deshalb die
Unterhaltsbeiträge zu Unrecht bevorschusst worden seien. Es hätte dem
Beschwerdeführer freigestanden, eine Abänderung des Unterhaltsvertrags zu
verlangen. Dabei handle es sich um eine dem Sachrichter vorbehaltene
materiellrechtliche Frage.

Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich in seiner
Beschwerde nicht mit diesen Erwägungen auseinander. Er zeige nicht auf,
inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll und dies sei auch
nicht ersichtlich.

4. 

Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer nicht auf diese Erwägungen des
Obergerichts ein und er zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen. Stattdessen schildert er die Auseinandersetzungen
betreffend seine Tochter und erhebt Vorwürfe gegen verschiedene Behörden. Das
Rechtsöffnungsverfahren bzw. das einen Rechtsöffnungsentscheid betreffende
bundesgerichtliche Verfahren dient jedoch nicht dazu, angebliche Behörden- und
Justizfehler aufzuarbeiten, die keinen Zusammenhang mit dem in Frage stehenden
Rechtsöffnungsentscheid haben.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg