Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.39/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_39/2020

Urteil vom 4. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, v.d. Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Fristerstreckung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 27. Januar 2020 (ZKBES.2020.5).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 19. November 2019 erteilte das Richteramt Olten-Gösgen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft für ausstehende Steuerforderungen in der
gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx für Fr. 5'445.-- nebst Zins
definitive Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 27. Januar 2020 mangels genügender
Beschwerdebegründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 29. Februar 2020 verlangt A.________ beim Bundesgericht eine
Fristverlängerung von 30 Tagen betreffend den genannten Entscheid.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020
zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief demnach am Freitag, 28. Februar
2020 aus (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Eingabe vom 29. Februar 2020 wäre deshalb verspätet, wenn es sich um die
Beschwerde handeln würde. Explizit eingereicht wird aber ein Gesuch um
Fristerstreckung. Indes können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden (Art.
47 Abs. 1 BGG) und das Gesuch ist deshalb abzuweisen.

2.

Die Eingabe ist auch nicht als sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG entgegenzunehmen, weil die Behauptung, der
Treuhänder sei noch im Spital und man werde nach dessen Genesung die nötigen
Unterlagen zusammenstellen, nicht ansatzweise belegt und im Übrigen auch nicht
zielgerichtet ist, da ein Treuhänder zur Vertretung in der vorliegenden Sache
nicht legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG) und im Übrigen nicht ersichtlich
wäre, inwiefern der Beschwerdeführer abgehalten gewesen sein soll, selbst
fristgerecht zu handeln oder fristgerecht einen im bundesgerichtlichen
Verfahren legitimierten Vertreter zu bezeichnen.

3.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Fristerstreckung abzuweisen. Soweit bereits
mit der Eingabe vom 29. Februar 2020 sinngemäss eine Beschwerde verbunden sein
sollte, wäre auf diese wegen Verspätung und im Übrigen auch mangels eines
Rechtsbegehrens und einer Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG).

4.

Vorliegend ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
zu entscheiden.

5.

Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.

2. 

Auf eine allfällige Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli